Repräsentation und Bürgerbeteiligung als Gegenspieler*innen im demokratischen Parlamentarismus. Einige Überlegungen auf der Grundlage von Hans Kelsen – VON BARBARA SERLOTH

I. Einleitung

Ausgangspunkt für die folgenden Überlegungen ist ein nicht übermäßig langes Interview mit Heinrich Neisser aus dem Jahre 2012[1], in dem einige Fragen des Parlamentarismus und des damit kausal verknüpften Wahlrechts erörtert und m. E. zentrale Probleme der notwendigen Auseinandersetzung mit dem demokratischen Parlamentarismus und seiner Anpassung an die Erfordernisse des 21. Jahrhunderts angesprochen wurden. Im Zuge einer Analyse des demokratischen Parlamentarismus müssen, vor allem im Zeitalter der Massendemokratie, unweigerlich seine zentralen Ambivalenzen wie Repräsentation und Selbstregierung besprochen werden. Demokratie kann nicht anders als das politische System der Selbstregierung der Gleichen (jene Gruppen der Bevölkerung, die sich gegenseitig als Gleiche anerkennen) interpretiert werden. Aber wie soll dieser Anspruch mit den Notwendigkeiten der Realitäten, wie sie sich nun einmal darstellen, harmonisiert werden bzw. werden können? Dabei gilt es die Frage zu erörtern, ob durch ein Wahlrecht, das eine Mischung[2] aus direkt gewählten Mandatar*innen und der Beibehaltung des Listenwahlrechts darstellt, die Verbesserung der Bürgernähe und des Selbstbewusstseins der Parlamentarier*innen erreicht werden kann.

Die Erörterung der „Autonomieproblematik“ bei Abgeordneten inkludiert notgedrungen systemrelevant jene der Dilemmata und Ambivalenzen des politischen Systems und damit des „demokratischen repräsentativen Parlamentarismus“. Die in aller Kürze angerissenen Überlegungen werden dabei zum Teil in loser, zum Teil in engerer Auseinandersetzung mit der Interpretation des repräsentativen Parlamentarismus von Hans Kelsen und der Auseinandersetzung mit dessen Gedankengebäude ausgeführt. All dies erfolgt auf den Grundlagen einer politikwissenschaftlichen Auseinandersetzung. Der Einwand, ob dies einen zulässigen Vorgang darstellt, ist berechtigt und nicht unerheblich. Oliver Lepsius verweist zu Recht darauf, dass zwar „in einem politikwissenschaftlichen, nicht aber in einem juristischen Sinne“ von einer demokratischen Gesellschaft gesprochen werden könnte.[3] Dieser Einwand ist zu akzeptieren, obgleich darauf hingewiesen werden muss, dass er nicht die Unvereinbarkeit der Aufarbeitung Kelsens aus politikwissenschaftlicher Sicht inkludiert, denn Kelsen verstand sich auch als Soziologe, was ein nicht unbedeutendes Spannungsfeld erzeugte – und einen politikwissenschaftlichen Zugang legitimiert.

Es braucht nicht extra erwähnt zu werden: Mit Kelsen wurde nicht nur einer der maßgeblichen Architekten des österreichischen Verfassungssystems[4] und des damit kausal verbundenen demokratisch-parlamentarischen Selbstverständnisses gewählt, sondern auch ein Vertreter eines betont staatsorientierten Grundverständnisses der Funktionsweise repräsentativer parlamentarischer Systeme. Dies erschien, nicht nur aufgrund der Anziehungskraft des Gedankengebäudes von Kelsen, sondern auch aufgrund der, diesem innewohnenden, Ambivalenz und Aktualität reizvoll.

II. Die Fiktion der Repräsentation und die Repräsentationsinterpretation

Die Problematiken, die sich in demokratischen Systemen systemimmanent ergeben, begründen sich zum einen in der Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit des politischen Systems der Demokratie, zum anderen aber auch aufgrund des Umstandes, dass Demokratie zwar nur ein Mantel ist und zu unterschiedlichen politischen Realitäten führen kann, im besten Fall jedoch immer auch ein Ideal bleibt. Wird Demokratie auf der Grundlage der egalitären, offenen Gesellschaft interpretiert, dann muss sie als das politische System der Selbstregierung der Gleichen gedacht werden. Kausal verbunden sind mit ihr, ebenfalls systemimmanent, Autonomievorstellungen und -ansprüche der Gleichen, aber auch der demokratischen Organe. Nun stellt sich die Frage, ob damit eine kausale Verbindung zwischen Volkssouveränität und Demokratie erfolgt. Dies ist zu verneinen, da Demokratie hier als politisches System der offenen und egalitären Gesellschaft verstanden wird und der Begriff „Volk“ sehr einschränkend definiert werden kann, womit selbst eine elitäre und minderheitenfeindliche, rassistische und antisemitische Gesellschaft durchaus volkssouveränitär definiert werden kann.

Die demokratiepolitischen Idealvorstellungen können und sollen nicht in die Niederungen des Realpolitischen hinuntergebrochen werden, was die Vielzahl an Fiktionen, mit denen wir konfrontiert sind, wenn wir Demokratie oder demokratischen Parlamentarismus erörtern, erhärtet. Letztere Kombination inkludiert die Möglichkeit der Annäherung an die Idealform beider politischer Systeme. Parlamentarismus ohne Demokratie ist ein Machtapparat, der genauso Egalität und Nicht-Unterdrückung vorgaukelt wie Demokratie ohne das parlamentarische System. Es liegt auf der Hand, dass mit dem demokratischen Parlamentarismus die höchsten Ansprüche an die Verwirklichung einer freien, gleichen Gesellschaft verbunden sind und die Realität diesen zwangsweise nicht entsprechen kann. Die Frage ist demnach nicht, ob der demokratische Parlamentarismus an seinen Ansprüchen scheitert, sondern auf welchem Niveau und wie. Die Beantwortung dieser Frage ist naturgemäß zeitbezogen zu interpretieren.

Bereits die grundsätzlichen Puzzleteile der Frage, welche Realisierung des demokratischen Parlamentarismus angestrebt werden soll oder muss, bergen eine Fülle an Ambivalenzen in sich. Die erste Frage ist, ob das parlamentarische System direktdemokratisch oder repräsentativ gestaltet werden soll. Aus pragmatischen, wie auch aus Gründen der Handhabbarkeit fiel die Wahl durchgehend auf letztere Lösung. Damit ist jedoch unweigerlich das demokratische Urdilemma systemimmanent installiert.

Mit der Installierung dieser Ambivalenz wird die Interpretation und Legitimation der Repräsentation zu einer Frage, die nicht nur das parlamentarische System, sondern zwangsweise auch die wissenschaftliche und ideologische Auseinandersetzung damit grundsätzlich prägt. Dabei geht es um nichts Geringeres als um die Frage, mit welchem demokratietheoretischen und realpolitischen Selbstverständnis und Instrumentarium die „Entthronung“ der Wähler*innenschaft (des Volkes) erfolgt, ohne das demokratische Ideal der Selbstbestimmung des Einzelnen und der (Selbst‑) Regierung der Gleichen grundsätzlich infrage zu stellen. Die Bedeutung der Beibehaltung der Vorstellung der Selbstregierung der Gleichen liegt in der Tatsache, dass ohne dieses Selbstverständnis der demokratische Parlamentarismus seinen ihn schützenden Mythos verliert und wesentlich angreifbarer durch seine Kritiker*innen wird. Um es deutlich zu sagen: Die wehrhafte Demokratie bedarf der Fiktion der Selbstregierung, die sich in der Fiktion der Repräsentation in der repräsentativen Demokratie weitererzählt.

Kelsen bezog in der Frage der Interpretation der Repräsentation einen klaren und ebenso radikalen Standpunkt. Zum einen erklärte er Repräsentation als alternativlos, zum anderen wischte er Repräsentationssentimentalitäten scheinbar zwanglos vom Tisch. Sein Zugang war klar. Die Frage, ob der moderne Staat ein repräsentatives politisches System braucht, beantwortete er mit dem Hinweis auf die stratifizierte Gesellschaft. Kurz: representation what else. Die nächste Frage, wie diese Repräsentation funktionieren soll, wurde ebenso schnörkellos beantwortet: Frei. Die Repräsentant*innen könnten laut Kelsen gar nicht anders als völlig frei den Willen des Organes „Nationalrat“ erzeugen, da es den Willen des Volkes schlicht nicht gebe und, wie Matthias Jestaedt und Oliver Lepsius ausführen, ohne das Organ auch nicht geben könnte.[5] Damit positionierte sich Kelsen nicht nur im Rahmen des juristischen Diskurses, sondern auch hinsichtlich der Vertreter*innen der völkisch-nationalistischen Ideologie – der zu Beginn des 20. Jahrhunderts weit verbreiteten Idee des „Volkswillens“, der sich bis heute immer gerne mit Blut- und Bodenideologien und letztlich mit rassistischen Vorstellungen paart. Konträr dazu fasst Kelsen den Staatswillen als Produkt der gegenseitigen politischen Annäherung auf. Der Wille des Staates wird im Organ durch Kompromisse erzeugt – und dieser Akt muss letztlich als ein freier interpretiert werden, anderenfalls lassen sich Kompromisse nicht oder nur schwer oder verzerrt erzielen.

Mit diesem zutiefst demokratischen Grundansatz erklärte er die Repräsentation zur Fiktion. Diesen harten Ansatz konnte er von der wertrelativistischen Positionierung brillant erklären, allerdings nicht vom realpolitischen Selbstverständnis her.

Trotz seiner Theorie der Fiktion der Repräsentation umschiffte Kelsen das Problem der Repräsentation vielfach, um letztlich keine Lösung anzubieten, sondern einen bedauernden Rückzug in sein Theoriegebäude zu verankern. Letzterer bestand vor allem in der Bestätigung der Legitimität direktdemokratischer Ansprüche und der Beibehaltung des repräsentativen Demokratiemodells. Kelsens Zugang ist durchaus ambivalent und manchmal zeigen die Brüche auch die innere Zerrissenheit, der auch ein brillanter Kopf mitunter ausgesetzt ist. Der Jurist argumentierte engagiert gegen den Soziologen; die Theorie prallte auf die nicht ausblendbare Realität. Wer nicht nur die österreichische Geschichte, sondern auch die Traditionen und die (zu diesem Zeitpunkt in den Ansätzen bereits vorhandene) Politikarchitektur kennt, dem ist bewusst, dass Kelsen, als Außenseiter[6] und gleichzeitig „Star“ der Linken, gewagt radikal in seinem Entwurf des neuen politischen Systems war. Dort, wo er sich nicht in die „Parteienwirklichkeiten“ zurückstufte, scheiterte er teilweise schroff, wie die bedauerliche Niederlage bei der Platzierung der Bundesregierung innerhalb der Politikarchitektur zeigt. Kelsen sprach sich dafür aus, dass die Bundesregierung als „Organ“ des Nationalrates und nicht eigenständig handeln sollte, was insgesamt eine völlig andere Realverfassung erzeugt und die Bedeutung des Parlaments zementiert hätte.[7]

Für den Gordischen Knoten „Selbstregierung versus Repräsentation“ ist die strukturelle Machtaufteilung zwischen den Organen allerdings von keiner entscheidenden Bedeutung. Es ist auch nicht mehr von einer Machtaufteilung zwischen den ausschließlich Herrschaftsunterworfenen und den institutionellen Politikakteur*innen, die herrschaftserzeugend und -tradierend agieren, zu sprechen. Vielmehr muss die Entscheidung für eine repräsentative Form des Parlamentarismus und der Demokratie als grundsätzliche Machtbeschneidung, die bis hin zur Machtversagung erfolgen kann, angesehen werden. Anzumerken ist, dass demokratietheoretisch die Situation, in der die Entscheidung gefällt wurde, außerordentlich interessant ist. Bei Gründung der Ersten Republik war theoretisch nichts vorgegeben, was nicht unerhebliche Möglichkeiten öffnete. Man hatte eine Vertragssituation vorgefunden, die eine gleichberechtigte Entscheidung über die Grundsätze des parlamentarischen Systems und der Politikarchitektur erlaubte. Ob die Bevölkerung noch zu unerfahren im demokratischen Sinne gewesen wäre, bleibt mehr als dahingestellt. Fest steht, dass damit eine Chance vertan wurde. Wäre bei einer Volksabstimmung das repräsentative System mehrheitlich bestimmt worden, hätte sich zumindest das Volk real und nicht bloß fiktiv selbst entmachtet. Realpolitisch hätte es kaum eine Auswirkung gehabt; demokratiepolitisch ist die Diskrepanz von enormer Bedeutung.

III. Repräsentativer Parlamentarismus und die Fiktion der Repräsentation

Kehren wir zurück zu Kelsens Interpretation des repräsentativen Parlamentarismus und dessen Ambivalenz, die wir durchaus in ihrem zeitbezogenen Aspekt interpretieren sollten. Wenn Kelsen in den 1920er-Jahren des vorigen Jahrhunderts die Fiktion der Repräsentation, als vehementer Vertreter der Demokratie und des Parlamentarismus, als solche so deutlich benannt hat, war dies nicht als Kritik, sondern als Absicherung gegenüber den Gegnern dieser politischen Systeme zu verstehen. In dieser Absicherung begründet sich auch die Ambivalenz seiner Auslegung der Repräsentation sowie der Volkssouveränität. Sosehr er sich für den repräsentativen Parlamentarismus einsetzte, sosehr reagierte er auch harsch gegenüber den Vertreter*innen der „worttreuen“ Interpretation der Selbstregierung, um gleichzeitig für die Kritik am freien Mandat durchaus Verständnis zu signalisieren. Die Volkssouveränität verschmolz für ihn zu sehr mit dem nicht vorhandenen Willen. Lepsius verweist darauf, dass für Kelsen die Problematik der Volkssouveränität vor allem darin bestand, dass sie sich „als ‚eigentliche‘ Demokratie sowohl gegen die parlamentarische Repräsentation des Volkes als auch gegen den im Parlament gebildeten Willen ausspielen“[8] lässt.

Kelsen zog sich, mit dem Verweis auf die Notwendigkeiten des täglichen politischen und sozialen Lebens nicht nur auf die „Kraft des Faktischen“ zurück, sondern kritisiert äußerst eindringlich die „dauernde Fehlerquelle der soziologischen Erkenntnis,“[9] die gerade darin läge, „dass man – unkritisch – für das Wesen eines sozialen Gebildes hält, was dieses subjektiv über sich selbst sagt.“[10] Diese Rüge muss gegengelesen werden zu seinen Ausführungen der ersten Fassung von Vom Wesen und Wert der Demokratie, in der er betont: „Die reine Demokratie ist die unmittelbare, bei der die Souveränität des Volkes nicht erst durch das Medium des Parlamentes zur Geltung kommt.“[11] Auch der „Neigung“ der „breiten Volksmassen“ zum imperativen Mandat begegnet er in dieser Ausführung mit Verständnis.

„Denn das imperative Mandat – ehedem ein Requisit des ständischen Staates und darum besonders in der konstitutionellen Monarchie zum alten Eisen geworfen – ist gleichwohl nur die direkte Konsequenz der unveräußerlichen Volkssouveränität.“[12] Die Fiktion der Repräsentation wird in diesen Zeilen unzweifelhaft als „Verfälschung des demokratischen Gedankens“ (H. Kelsen) aufgefasst. Kelsen sieht auch die, im Grundgedanken keineswegs verankerte Verpflichtung der Repräsentant*innen gegenüber „ihrer“ Wählerschaft als „durch keinen Verfassungsparagraphen zu brechende Tatsache“[13], was nichts anderes als die schlichte Akzeptanz der Realpolitik bedeutet. In diesem Sinne erklärt er: „Der Ruf nach dem gebundenen Mandat ist nur der Wunsch nach rechtlichem Ausdruck für eine politische Realität.“[14]

Das Verständnis für einen gelebten und nicht bloß fiktiven Partizipationsanspruch, der Einbringung der eigenen Interessen, Erwartungen und Bedürfnisse in den Willensbildungs- und Normsetzungsprozess wird jedoch nicht auf der realpolitischen Ebene eingelöst. Kelsen zieht sich gegenüber dem Realen zurück in die Unnahbarkeit des Anspruchs auf Perfektion. Was bleibt, ist das Beharren auf der Undurchführbarkeit der nicht-repräsentativen Demokratie.[15] Und obwohl ihm in diesem Punkt Recht zu geben ist, muss der Verweis auf den Gedankenbruch angebracht werden. Aber auch hier ist eine Einschränkung notwendig: Die Akzeptanz der Ambivalenz muss das Bemühen der Auflösung inkludieren.

IV. Über den Legitimationsdruck, der durch die politische Repräsentation entsteht

Ein wesentliches Grundproblem bei der Anerkennung der Repräsentation als alternativlosem Grundpfeiler moderner demokratischer, parlamentarischer Systeme liegt in dem Umstand, dass, trotz aller Verweise auf den Sachzwang, diese permanent zu legitimieren sind. Folgen wir Hans Kelsen, dann ergibt sich der Rückzug des demokratischen Modells in seiner realpolitischen Ausführung durch die Größe und Komplexität der modernen Staaten mit ihren politischen und wirtschaftlichen Systemen, die eine Arbeitsteilung und eine Spezialisierung auch im Bereich der Normsetzung, d. h. der Staatswillensbildung, unumgänglich macht.[16] Die Anpassung an die Moderne wird demnach realpolitisch vollzogen und als Notwendigkeit akzeptiert, auf der theoretischen und ideellen Ebene gleichzeitig verweigert. Dadurch ist die Notwendigkeit der Repräsentation erzeugt. So schreibt Kelsen:

„Andererseits aber wollte man den Schein erwecken, als ob auch im Parlamentarismus die Idee der demokratischen Freiheit, und nur diese Idee, ungebrochen zum Ausdruck käme. Diesem Zwecke dient die Fiktion der Repräsentation, der Gedanke, dass das Parlament nur Stellvertreter des Volkes sei, dass das Volk seinen Willen nur im Parlament, nur durch das Parlament äußern könne, obgleich das parlamentarische Prinzip in allen Verfassungen ausnahmslos mit der Bestimmung verbunden ist, dass die Abgeordneten von ihren Wählern keine bindenden Instruktionen anzunehmen haben, dass somit das Parlament in seiner Funktion vom Volke rechtlich unabhängig ist.“[17]

Mit dieser Positionierung ist eine wenig bürgernahe Demokratievariante möglich, wenn auch nicht notwendig. Fakt ist aber auch, dass mit dem freien Mandat eine Entkoppelung der Willensbildung des Nationalrates von den Bürger*innen kausal verknüpft ist, die ihrerseits durch keine Wahlrechtsnovelle, die das Mandat stärker an den Wahlkreis bindet, beseitigt werden kann.

Die zentrale Frage, warum keine Umorientierung angestrebt wurde, bleibt ungestellt, ist vielleicht aufgrund der starken Aussage ob ihrer Alternativlosigkeit gar nicht mehr stellbar. Es kann nur mehr überlegt werden, ob Kelsen den Rückzug aufgrund der für ihn tatsächlich empfundenen Unmöglichkeit des „anderen Zugangs“, der Vorsicht gegenüber dem realisierten imperativen Mandat oder der Skepsis gegenüber der „Demokratiereife“ und „Vernunftbegabung“ der Masse angetreten hat. Hier muss allerdings eingewandt werden, dass Kelsen von einem Werterelativismus ausgeht, d. h., dass es keine absoluten Einsichten geben könne. In diesem Fall kann das demokratische System gar nicht elitär gedacht werden, was Kelsen selbst beinahe leidenschaftlich unterstreicht, wenn er schreibt:

„Darum ist der Relativismus die Weltanschauung, die der demokratische Gedanke voraussetzt. Demokratie schätzt den politischen Willen jedermanns gleich ein, wie sie auch jeden politischen Glauben, jede politische Meinung, deren Ausdruck ja nur der politische Wille ist, gleichermaßen achtet.“[18]

Der Verweis auf die Realität der Rahmenbedingungen, unter denen die parlamentarische Normsetzung erfolgt, begründet bei ihm sowohl die Legitimierung der Verkürzung der Volkssouveränität, als auch die Absicherung des demokratisch-parlamentarischen Systems und damit seines Outputs. Bezeichnend für die realpolitischen Gefahren, denen sich die gemäßigte Form der parlamentarischen Demokratie in ihren Anfängen gegenübersah, ist, dass die Sorge Kelsens nicht nur der „unnatürlichen Primitivierung“ des parlamentarisch-demokratischen Normsetzungsprozesses und damit dessen Qualität galt, sondern auch der „exzessiven Überspannung der demokratischen Idee,“[19] wobei Kelsen die radikaldemokratischen Strömungen als „Gefährdung des sozialen Fortschrittes ansah“[20].

Als Antwort auf die divergierenden Positionen, die Kelsen einnimmt, bietet sich m. M. n. die Stellung der Parteien innerhalb der Politikarchitektur Österreichs an.[21] Kelsen sah in ihnen systemnotwendige „Sammelbecken“ der öffentlichen Meinung. Horst Dreier weist darauf hin, dass Kelsen die politischen Parteien aus der Notwendigkeit des Zusammenschlusses des Einzelnen mit Anderen verstand. „Wenn der Einzelne im politisch-sozialen Gestaltungsprozess entwickelter Gesellschaften etwas bewirken wolle, so bedarf es des Zusammenschlusses, der Bildung von Verbänden und Vereinigungen.“[22] Politische Parteien erhielten eine positive Systemfunktion. Kelsen konnte der mitunter heraufbeschworenen Unvereinbarkeit zwischen Staat und Parteien, auch und gerade aufgrund seiner Position, entgegentreten, dass der Staatswille nur aufgrund des Kompromisses erzeugt werden kann. Aus diesem Grundverständnis war es ihm auch möglich, Ideologien nicht als verwerflich abzutun. Die Idee, dass der Staat die Gesamtinteressen vertrete und die Parteien dem jeweiligen Eigennutz dienten, entgegnete er, dass die „Interessenssolidarität aller Gemeinschaftsmitglieder ohne Unterschied der Konfession, Nation, Kassenlage …“, eine „metaphysische, oder besser: eine metapolitische Illusion“[23] sei.

Die positive Hinwendung zur Parteiendemokratie löst einige Spannungen, allerdings nicht alle. Kelsens Interpretation offenbart auch das zentrale Problem des repräsentativen Parlamentarismus. Wenn Repräsentation die Anwesenheit der Unanwesenden[24] begründet, dann stellt sich zwangsweise die Frage, ob deren Vertretung demokratiepolitisch legitim ist bzw. sein kann und ob der Wille der Unanwesenden, die nichts anderes als der ursprüngliche (unverfälschte) Souverän sind, vertreten wird bzw. sich in der parlamentarischen Normsetzung ausdrückt. Es braucht nicht extra betont zu werden, dass wir bei diesem Punkt das unlösbare Parlamentarismusdilemma der stellvertretend ausgeübten allgemeinen, staats- und gesellschaftslenkenden Willensbildung ansprechen.

Zwangsweise wird mit der Übertragung der Mitwirkung, Mitgestaltung und vor allem Mitentscheidung beim parlamentarisch-demokratischen Willensbildungs- und Normsetzungsprozess begründet, dass das Volk seinen Willen nicht direkt erzeugt, was ein Paradoxon der Idee der Demokratie, als Selbstregierung der Gleichen, bedeuten muss.[25] Die Gleichen werden somit, trotz Kelsens Einwand der soziopolitischen Durchlässigkeit[26], ungleicher. Sie müssen im nicht-direkten demokratischen Parlamentarismus auf einen prinzipiellen Teil ihrer (hypothetisch vertraglich zugesicherten) Freiheit verzichten. Aufgrund des Problems, dass diese Freiheit eine weitaus größere Fiktion als die Selbstbestimmung selbst darstellt,[27] wird der Umfang der „Zurechtstutzung des Souveräns“ zum Wohle der Funktionsfähigkeit des demokratischen Parlamentarismus deutlich.

Die Ambivalenz ist komplex, denn selbst am Ausgangspunkt der Überlegungen muss akzeptiert werden, dass die Freiheit des Individuums keine absolute oder eine weit interpretierte sein kann. Gleichzeitig muss sie allerdings als solche gedacht werden. Erst durch die Vertretung des Idealzustandes der politischen, individuellen Freiheit kann diese letztlich in der einschränkenden Realität der gelebten Demokratie erhalten bleiben. Genauso wie das Selbstbestimmungsrecht muss die individuelle Freiheit eingeschränkt werden, um ihre „gelebte Anwendbarkeit“ zu erhalten. Für die Bürger*innen bedeutet wiederum die parlamentarismusorientierte Selbstbeschränkung, dass sie ihre persönliche Autonomie soweit beschneiden, dass sie nicht mehr als authentischer Teil der Staatswillensbildung in Erscheinung treten. Das Individuum zieht sich damit, aus der Sicht des demokratischen Parlamentarismus, „zum Wohle des übergeordneten Ideals“, in die zweite Reihe der Staatswillensbildung zurück.

Aufgrund des (verordneten) Rückzugs der (wahlberechtigten) Individuen aus dem Prozess der Bildung des Staatswillens zerfallen die Herrschaftsunterworfenen in zwei, sich voneinander fundamental unterscheidende Gruppen: in jene der ausschließlich Herrschaftsunterworfenen und jene, die sowohl Entscheidungsbefugte im Staatswillensbildungsprozess, als auch Teil der Herrschaftsunterworfenen sind (ein Umstand, der manchmal in Erinnerung gerufen werden muss – was bezeichnend für die Kluft zwischen den beiden Gruppen ist).[28] Die Legitimation erfährt diese Unterteilung der Gleichen aufgrund der Durchlässigkeit der beiden Gruppen (aktives und passives Wahlrecht). Betont werden muss an dieser Stelle, dass für das demokratische Selbstverständnis von zentraler Bedeutung ist, dass die Gruppe der institutionellen Politikakteur*innen durch die zeitliche Beschränkung ihrer Tätigkeit und, damit einhergehend, durch eine permanente personelle Fluktuation gekennzeichnet ist. Kelsen spricht diesen Austausch der Individuen, die zur Gruppe der institutionellen Politikakteur*innen gehören, an, wenn er ausführt, dass sich das politische System der Demokratie u. a. durch „die stete Führerauslese“[29] charakterisiert, was zwangsweise eine gewisse Dynamik inkludiert. Aufgrund der Tatsache, dass diese jedoch zeitbezogen und kausal mit der Politikarchitektur des jeweiligen Landes verbunden ist und nicht per se vorausgesetzt werden kann, muss die Häufigkeit des Austausches der institutionellen Politikakteur*innen allerdings wesentlich pragmatischer gesehen und eingestuft werden, als dies Kelsen tat. Seine überdurchschnittlich positive Einstufung der „Selbstregulierung“ eines so sensiblen Bereiches des demokratischen Parlamentarismus überrascht. Obgleich er feststellte, dass es ein „Wesenselement der realen Demokratie“[30] sei, dass sie über eine Methode der Führerauslese verfüge („Auslese weniger Führer aus der Masse der Geführten“[31]), betont er, dass durch das System der Demokratie „steter Führerwechsel, stetes Aufströmen aus der Gemeinschaft der Geführten in die Führerstellungen und umgekehrt: Strömungen von unten nach oben“[32] festgehalten werden kann. Das Problem des Verhältnisses der Herrschaftsunterworfenen und Herrschaftsmitgestaltenden wird von Kelsen genauso wie die Frage des realpolitischen Machtzugangs für spezifische Bevölkerungsgruppen, beinahe im Sinne eines sich selbststeuernden Systems beantwortet. So sehr letzteres fasziniert, stellt dieser Verweis bei Kelsen einen Rückzug in die Nichtbeantwortung dar.

Für das österreichische demokratische politische System muss im 21. Jahrhundert festgehalten werden, dass die Fluktuation bei den institutionellen Politikakteur*innen als relativ hoch einzustufen ist.[33] Zum Zeitpunkt, als Kelsen diese Interpretation des Zustandekommens der Gruppe der institutionellen Politikakteur*innen schrieb, im Jahre 1926, konnte davon allerdings noch kaum die Rede sein. Noch im Jahre 1977 schrieb der damalige (geschäftsführende) Klubobmann der Sozialdemokratischen Parlamentsfraktion, Heinz Fischer:

„Wer bereits dem Nationalrat angehört, hat eine übergroße Chance, auch bei der nächsten Wahl wieder an einer sicheren Stelle aufgestellt, und daher mit etwa 95 % Sicherheit wiedergewählt zu werden, wenn er nicht die Altersgrenze erreicht hat, in eine andere Funktion berufen wird oder aus echten persönlichen oder gesundheitlichen Rücksichten auf eine Wiederkandidatur verzichtet.“[34]

Grundsätzlich muss festgehalten werden, dass, trotz erhöhter sozialer Legitimierung des Repräsentationsprinzips durch die personelle Fluktuation bei den institutionellen Politikakteur*innen, das Legitimationsproblem in der Unterteilung der Bevölkerung in Auch-Herrschende und Nur-Herrschaftsunterworfene die Verkürzung der Selbstregierung systemisch begründet ist. Giovanni Sartori weist im Zusammenhang mit der Machtausübung zurecht darauf hin, dass die „wichtigste Unterscheidung bei der Macht […], die zwischen den nominellen und den tatsächlichen Inhabern der Macht“[35] sei, wobei er jedoch gleichzeitig betont, dass das „nominelle Recht auf Macht nicht das Problem der Volkssouveränität“[36] löst. Am Ende ist für ihn die „Macht des Volkes“ als „ein elliptischer Ausdruck“ zu verstehen, womit er die Realisierung des Ideals der „Selbstregierung der Gleichen“, weniger schroff wie Kelsen, in den Bereich der Fiktion verweist.

V. Zwischenfazit

Im 21. Jahrhundert kann der Pragmatismus der reinen Theorie nicht mehr als Grundsatz eingefordert werden. Dies ist sowohl auf das gestärkte Selbstbewusstsein der Bürger*innen, aber auch auf den Populismus der institutionellen Politikakteur*innen bei der Antwort auf Kritiker des Ist-Zustandes zurückzuführen. Die Problematik, dass der Akt der souveränen Willensbildung der Gleichen von diesen nicht mehr durchgeführt wird, die Fiktion allerdings weiterhin das System bestimmt, kann mit dem Verweis auf die Notwendigkeiten der Realität beinahe systemimmanent nicht aufgehoben werden. Nicht-direktdemokratischer Parlamentarismus ist mit diesem Ansatz das politische System, das mit der tiefgreifenden Verfälschung seiner Grundidee, nämlich, dass sich nicht-selbstregierende Gleiche als selbstregierende Gleiche definieren, zurande kommen muss. Dies kann nur in einer, die Gruppe der Gleichen sehr exklusiv definierenden, Demokratie angewandt werden. In diesem Fall bedürfte es allerdings nicht des Ausweichens auf eine nicht-direktdemokratische Parlamentarismusvariante. Kelsen selbst verweist auf die Notwendigkeiten, die sich aus der Massendemokratie ergeben und die gerade die Einschränkung der Selbstregierung auf die Fiktion zur alternativlosen Notwendigkeit erheben. Damit ist jedoch eine sehr exklusive Variante der Staatsform angesprochen und diese kann nicht, ohne grundsätzlich ins Wanken zu geraten, eine rein technische Legitimierung erfahren.

Die Gefahr der nicht nur völligen Verzerrung der Idee der Demokratie wird auch von Kelsen gesehen, wie er in seinen Ausführungen in der Publikation Das Problem des Parlamentarismus zu erkennen gibt. Hier schreibt er:

„Begreift man den Parlamentarismus als das notwendige Kompromiß(!) zwischen der primitivierenden Idee der politischen Freiheit und dem Prinzip differenzierender Arbeitsteilung, dann kann man auch schon deutlich die Richtung erkennen, in denen sich eine mögliche Reform des Parlamentarismus bewegt hat. Wenn es auch aus sozialtechnischen Gründen nicht möglich ist, die staatliche Ordnung in allen ihren Stufen unmittelbar durch das Volk bilden zu lassen, so ist es doch möglich das Volk an der Gesetzgebung in einem höheren Maße zu beteiligen, als dies in dem System des Parlamentarismus der Fall ist, wo das Volk auf den Akt der Wahl beschränkt bleibt.“[37] Kelsen sieht das Problem, bleibt jedoch kompromisslos bei der radikal-nicht-direktdemokratischen Auslegung des demokratischen Parlamentarismus, was als ein äußerst interessanter Fall der „Interpretationskonsequenz“ aufzufassen ist.

VI. Was tun mit dem repräsentativen Parlamentarismus?

Im 21. Jahrhundert, nach Jahrzehnten des positiv gelebten demokratischen Miteinanders, stellt sich zwangsweise die Frage, ob die Idee der Selbstregierung bzw. jene der Repräsentation nicht in all den Jahren entweder ausformuliert oder aufgegeben hätte werden sollen. Ersteres wäre mit einer radikalen Hinwendung zu direktdemokratischen Willensbildungsprozessen, ohne die realpolitischen Unmöglichkeiten zu berücksichtigen, verbunden. Zweiteres scheint sich aufgrund der demokratischen Selbstbehauptung und ihrer Wehrhaftigkeit, die bereits erwähnt wurde, nicht aufzudrängen.

Tatsache ist, dass sowohl das demokratische, als auch das parlamentarische System mit vielen Ausformungen kompatibel ist. Sowohl eine inkludierende, als auch eine exkludierende Interpretation dieser politischen Systeme verfälschen sie nicht, wobei sich naturgemäß die Frage stellt, wann ihre Aushöhlung beginnt und wann eine Gefährdung ihrer Grundprinzipien eintritt. Eine weitere Tatsache ist, dass der demokratische Parlamentarismus in keiner Phase und in keiner Ausformung kritikfrei akzeptiert wurde. Gelebter Pluralismus erzeugt Mannigfaltigkeit und diese wiederum vielfältige Unzufriedenheiten. Kritik ist ein systemimmanenter Bestandteil des demokratischen Parlamentarismus und dementsprechend folgerichtig ist es, dass sie sich auch gegen das System an sich, bzw. in der positiven Variante, gegen seine Ist-Form richtet. Verbleiben wir hier in den engen, selbstgesteckten Rahmen, sind folgende Kritikpunkte, die als grobe Anker für die Artikulation des Reformbedarfs verwendet werden, anzumerken: Einerseits ergibt sich ein zu wenig an politischen Partizipationsmöglichkeiten für den Einzelnen, andererseits aber auch ein zu viel an Rücksicht auf die Meinung der Vielen und dem Vorzug des Einzel- gegenüber dem Allgemeinwohl. Dies kann zur Gefahr der Entprofessionalisierung der parlamentarisch-demokratischen Normsetzungsprozesse oder zu einer schleichenden Populisierung führen, was beides zwar eine vermeintlich größere Bürgernähe, jedoch de facto eine verschleierte Aushöhlung des Parlamentarismus bedeutet.

VII. Direktdemokratische Abstimmungen und demokratischer Parlamentarismus

Für den demokratischen Parlamentarismus zieht dies folglich die Frage nach sich, ob und wie die Fiktion der Selbstregierung aufrecht erhalten bleiben soll. Weiters stellt sich die Frage, wie die Möglichkeit der von Kelsen immer wieder angesprochenen „Primitivierung“ zu handhaben ist. Diese Primitivierung würde ich in der aktuellen Situation, mit der alle Beteiligten nicht mehr mit einer Anfangsphase des politischen Systems, die unter extremen Bedingungen stattfand und sich dementsprechend kritisch auswirkte, als direktdemokratische Abstimmungen, die eine „Überschreitung“ von Fragestellungen, die mit der Norminterpretation des grundsätzlichen demokratischen Parlamentarismus de facto nicht vereinbar sind, inkludieren, übersetzen. Einer der wesentlichen Aspekte erscheint mir einerseits neben den klaren „roten Linien“ wie Abstimmungen über Menschenrechte, auch jene über die Rechte und Pflichten von Minderheiten (sowohl im ethnischen, religiösen, aber auch numerisch-gruppenbezogenen Sinn). Andererseits ist anzuführen, dass vonseiten der höchsten institutionellen Politikakteur*innen die Abfrage der Meinung des Volkes zu einer bestimmten Fragestellung als bindend behandelt wird, wie dies bei der Volksabstimmung zur Wehrpflicht im Jahre 2013 in Österreich geschah. Anzumerken ist, dass bei dieser Abstimmung m. M. n. nicht nur ein illegitimer Rückzug der höchsten Amtsträger*innen des demokratischen Parlamentarismus aus ihrer verfassungsrechtlichen und systemimmanent verankerten Verpflichtung, die Verantwortung, die mit ihrer Funktion verbunden ist, wahrzunehmen, erfolgte, sondern auch zu fragen war, ob der von der Last (der Wehrpflicht) nicht betroffene Teil der Abstimmungsberechtigten nicht die Mehrheit ausmachte und damit nicht die Mehrheit über die Last, die eine Minderheit zu tragen hat, abstimmte.

VIII. Das mangelnde Selbstbewusstsein der österreichischen Politikakteur*innen

Abschließend stellt sich die Frage, ob ein die institutionellen Politikakteur*innen politisch stärkendes Wahlrecht zu einem selbstbewussteren Parlament führen würde und welche Konsequenzen dies hätte.

Die Wahlrechtsreform aus dem Jahre 1992, mit der die Erstellung der Wahllisten von der Bundesebene auf jene der Bundesländer bzw. Regionalwahlkreise[38] hinuntergebrochen wurde, hat eine starke Wahlkreisbindung bewirkt. Die einzelnen Abgeordneten (ausgenommen jene von der Bundesliste), werden nicht mehr von der Bundespartei auf ihren Listenplatz gereiht und sind damit den regionalen und lokalen Gremien und ihrer Wähler*innenschaft verpflichtet. Die Frage, ob sich damit eine gewisse Überbewertung des Lokalen und Schwächung des „allgemeinen Willens“, der als die zentrale, ausgleichende Idee des demokratischen Parlamentarismus angesehen werden kann, bewirkte, soll nicht weiter erörtert werden, auch wenn sie m. M. n. als eine legitime Frage innerhalb der Aufarbeitung der zeitangepassten Interpretation des Repräsentationssystems anzusehen ist. Halten wir an diesem Punkt demnach fest, dass die Verpflichtung gegenüber der eigenen Wähler*innenschaft, also jenen Menschen in eben dem spezifischen Wahlkreis, den der/die Abgeordnete im Nationalrat repräsentiert, in der Realität sehr wohl akzeptiert wird und zugleich de facto bereits in einem nicht unerheblichen Umfang gegeben ist. Die Frage, die sich stellt, ist, ob die individuelle Unabhängigkeit der Mandatar*innen gegenüber den Wünschen der „Regierungsebene“ durch die Wahlrechtsreform 1992 initiiert wurde. Ich spreche hier von initiiert, da die Politikarchitektur der Zweiten Republik eine radikal parteiendemokratische war und ist. Festzuhalten ist, dass mit der Wahlrechtsreform die Parteiendemokratie strukturell zugunsten der Bürger*innennähe geschwächt wurde.

Diese Schwächung geht jedoch nicht mit einem implizit suggerierten Ausbau der politischen Partizipationsmöglichkeiten der Bürger*innen einher. Aufgrund der Tatsache, dass sich das Repräsentationsverständnis nicht veränderte und der österreichische Parlamentarismus auch weiterhin auf dem freien Mandat der Entsandten aufbaut, ist die Bürger*innennähe eine sehr fiktive. Selbst wenn sie aufgrund der Möglichkeit der Nicht-Wiederwahl der Entsandten besteht, verliert selbst diese Sanktionsmöglichkeit ihre Wirkung, wenn der/die Entsandte nicht wiedergewählt werden möchte oder nicht kann (siehe Einführung des Rotationsprinzips). Dies gilt allerdings nur für jene Abgeordnete, die nicht über die sogenannte Bundesliste ihr Mandat erhalten haben, denn diese wird von den jeweiligen Parteizentralen erstellt.[39] Was sich für alle nennen wir sie „Nicht-Bundeslistenmandatar*innen“ änderte war schlicht die Autonomie dieser gegenüber der Bundespartei und den obersten Organen der eigenen Partei, womit allerdings die realpolitische Unterstützung der Kandidat*innen durch die eigene politische Partei nicht mitberücksichtigt ist. Es erscheint doch fraglich, ob mehr oder weniger parteiunabhängigere Kandidat*innen ähnlich serviciert werden wie „parteinähere“.

Nachdem die Wahlrechtsreform bereits einige Jahre zurückliegt, lassen sich durchaus einige Erfahrungswerte aus dem Verhalten der Abgeordneten ablesen. Zu fragen wäre erstens, ob sich, aufgrund der verankerten persönlichen Autonomie der Abgeordneten eine größere Autonomie der Parlamentarier*innen gegenüber der Bundesregierung insgesamt ablesen lässt, und zweitens, ob ein selbstbewussteres Auftreten der einzelnen Abgeordneten von Parlamentsklubs, deren Partei gleichzeitig einen Teil der Bundesregierung entsendet, bzw. des gesamten Parlamentsklubs zu beobachten ist. Die erste Frage kann bejaht werden. Die Regierungsparteien müssen sich verstärkt mit den Parlamentarier*innen insgesamt auseinandersetzen oder haben bei Verweigerung dieses Selbstverständnisses mit Unmuts- bzw. Sanktionsmaßnahmen zu rechnen. Die weitere Frage ist nicht ganz so einfach zu beantworten und hängt von der jeweiligen Koalition, der Konstellation der Koalition und auch von der Befindlichkeit der Gesamtpartei ab. Insgesamt kann jedoch angeführt werden, dass letztlich, auch bei gröberen internen Unbehagen mit einzelnen politischen Maßnahmen und den damit verbundenen parlamentarischen Normsetzungen, die jeweiligen Bundesregierungen sich auf „ihre“ Abgeordneten verlassen konnten, d. h., dass die Regierungsvorhaben eine entsprechende parlamentarische Mehrheit in den Abstimmungsprozessen erhielten und vom Nationalrat und (wenn notwendig) vom Bundesrat beschlossen wurden.

Der Grund für diese „Selbstzensur“, kann m. M .n. einerseits durch die politische Tradition und der entsprechenden Sozialisierung der institutionellen Politikakteur*innen erklärt werden, andererseits aufgrund einer strukturellen Loyalität gegenüber der eigenen politischen Partei.[40] Es muss als Tatsache akzeptiert werden, dass die jeweiligen politischen Parteien nicht nur von den Wähler*innen immer auch als Einheit gesehen werden und es eine „Wir-Bildung“ über den Legislative-Exekutive-Graben gibt. Letztendlich muss auch der „menschliche Aspekt“ einberechnet werden, der in dem „gemeinsamen Abwenden“ der mitunter als politische „Gefahren“ vonseiten der Oppositionen gesehenen politischen und parlamentarischen Infragestellungen des Regierungswillens begründet liegt. Bei kontroversiellen Auseinandersetzungen im Nationalrat kann realpolitisch nicht negiert werden, dass der Schutz der „eigenen Partei“, der „eigenen Bundesminister*innen“ genauso eine zentrale Rolle spielt wie das Bestreben, der Opposition (aus Sicht der „Fraktionen mit Regierungsbeteiligung“) keine „unnötigen“ politische Siege zu ermöglichen. Auf der anderen Seite ist dieser Aspekt mit der Verantwortung der „Rebell*innen“ für eine etwaige Schädigung der eigenen Partei und vielleicht sogar der Infragestellung der Koalition verbunden.

IX. Conclusio

Nun bleibt die Frage, ob die Fiktion der Selbstregierung im 21. Jahrhundert zumindest in der Schaffung einer größeren Inklusion der Bürger*innen und einer ausgebauten Autonomie der institutionellen Repräsentant*innen realisierbar ist. Sicher ist, dass die (ambivalente) Ablehnung Kelsens nicht mehr zeitangepasst ist – dies trotz der Berechtigung seiner Bedenken und der noch immer bestehenden Gültigkeit seines Gedankengebäudes. Ein kritisches, politisch gebildetes und reflektierendes Bürger*innentum[41] ist hier genauso Voraussetzung wie die gelebte offene Gesellschaft. Die Gefahren, die von populistischer Politik und den daraus resultierenden Forderungen vonseiten der Politiker*innen oder Bürger*innen ausgehen, müssen dabei in die Schranken gewiesen werden. Aber Parlamentarismus hat immer auch vom Vertrauen in die Vernunftfähigkeit der Individuen gelebt und daran ändert auch ein neues Jahrhundert nichts. Die Stärkung des Parlamentarismus könnte neben einer gelebten offenen Gesellschaft mit einem dementsprechenden Diskurs, aber auch durch den Rückgriff auf Kelsens Plan, die Bundesregierung als Organ des Parlaments in der Politikarchitektur zu platzieren, erfolgen. Dieses kluge Vorhaben trägt mehrere Potenziale in sich; die Aufwertung des Parlaments, mehr Bürger*innennähe, aber auch eine positive Neuorientierung des öffentlichen Diskurses. Gefragt ist ein Mehr an essenziellem respektvollen Miteinander-Denken und an Einsicht, dass nur die Vielfältigkeit an Meinungen die repräsentative, parlamentarische Demokratie und die offene Gesellschaft am Leben hält und der Staatswillensbildungsprozess, ganz im Sinne von Hans Kelsen, eben das Erringen eines Kompromisses darstellt.

Dieser Beitrag erschien erstmals in: Hipold, Peter/Raffeiner, Andreas/Steinmair, Walter (Hg.) (2021): Rechtsstaatlichkeit, Grundrechte und Solidarität in Österreich und in Europa. Festgabe zum 85. Geburtstag von Professor Heinrich Neisser, einem europäischen Humanisten, Wien: Facultas, 546–561. Die Redaktion der ZUKUNFT dankt der Autorin herzlich für die freundliche Genehmigung zum Wiederabdruck.

BARBARA SERLOTH

ist Politikwissenschaftlerin und Senior Parliamentary Advisor im österreichischen Parlament. Ihre Forschungsschwerpunkte sind Parlamentarismus, Demokratietheorie und Antisemitismus. Ihr Blog POLITIK:NACH:DENKEN findet sich online unter: https://www.barbaraserloth.at/.

Literatur

Dreier, Horst (1997): Kelsens Demokratietheorie: Grundlegung, Strukturelemente, Probleme, in: Walter, Robert/Jabloner, Clemens (Hg.): Hans Kelsens Wege sozialphilosophischer Forschung, Wien: Manz, online unter: https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02160100/Elektronische_Texte/Kelsen.pdf (letzter Zugriff 01.02. 2023).

Feldmann, Malte (2019): Die Parteien(staats)theorie von Hans Kelsen, in: MIP (Zeitschrift für Parteienwissenschaft) 1/2019, 28–40, online unter: https://mip.pruf.hhu.de/article/view/64/55l letzter Zugriff 01.02. 2023).

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Förster, Jürgen (2009): Die Sorge um die Welt und die Freiheit des Handelns, Würzburg: Königshausen & Neumann.

Hipold, Peter/Raffeiner, Andreas/Steinmair, Walter (Hg.) (2021): Rechtsstaatlichkeit, Grundrechte und Solidarität in Österreich und in Europa. Festgabe zum 85. Geburtstag von Professor Heinrich Neisser, einem europäischen Humanisten, Wien: Facultas, 546–561.

Jestaedt, Matthias/Lepsius, Oliver (2009): Der Rechts- und der Demokratietheoretiker Hans Kelsen – eine Einführung, in: Kelsen, Hans: Verteidigung der Demokratie, hg. von Matthias Jestaedt und Oliver Lepsius, Tübingen: Mohr Siebeck.

Kelsen, Hans (1925): Das Problem des Parlamentarismus, Wien/Leipzig: Braumüller.

Kelsen, Hans (1926): Demokratie, in: Kelsen, Hans (2006): Verteidigung der Demokratie, hg. von Matthias Jestaedt und Oliver Lepsius, Tübingen: Mohr Siebeck.

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Lepsius, Oliver (2008): Zwischen Volkssouveränität und Selbstbestimmung. Zu Kelsens demokratietheoretischer Begründung einer sozialen Ordnung aus der individuellen Freiheit, in: Brunkhorst, Hauke/Voigt, Rüdiger (Hg.): Rechts-Staat. Staat, internationale Gemeinschaft und Völkerrecht bei Hans Kelsen, Baden-Baden: Nomos.

Neisser, Heinrich (2012): Grafs Abgang wäre Dienst am Parlamentarismus, interviewt von Regina Pöll, in: Die Presse, 18.06.2012.

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Sartori, Giovanni (1997): Demokratietheorie, Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft (WBG).

Serloth, Barbara (2012): Abgeordnete in der österreichischen Demokratie. Rolle, Funktion und Image eines Berufes, der keiner sein soll, Innsbruck/Wien/Bozen: Studienverlag.

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Zürn, Michael (2013): „Critical Citizens“ oder „Critical Decisions“ – Eine Erwiderung, in: Politische Vierteljahresschrift, Vol. 54, No. 1 (2013), 173–185.


[1] Neisser, Heinrich (2012): Grafs Abgang wäre Dienst am Parlamentarismus, interviewt von Regina Pöll, Die Presse, 18.06.2012.

[2] Neisser, Heinrich (2012): „Wir von der Initiative Mehrheitswahlrecht plädieren für ein Mischsystem, bei dem die Hälfte der Abgeordneten in Einerwahlkreisen gewählt wird. Wird der Abgeordnete direkt gewählt, steigt seine Verantwortung, und er unterliegt einer Rechtfertigungspflicht. Die zweite Hälfte soll über eine Liste kommen“ (Neisser, Die Presse, 10.06.2012).

[3] Lepsius, Oliver (2008): Zwischen Volkssouveränität und Selbstbestimmung. Zu Kelsens demokratietheoretischer Begründung einer sozialen Ordnung aus der individuellen Freiheit, in: Brunkhorst, Hauke/Voigt, Rüdiger (Hg.): Rechts-Staat. Staat, internationale Gemeinschaft und Völkerrecht bei Hans Kelsen, Baden-Baden: Nomos, 15–38, 17.

[4] Vgl. Olechowski, Thomas (2020): Hans Kelsen. Biographie eines Rechtswissenschaftlers, Tübingen: Mohr Siebeck, 291ff. und 303ff..

[5] Jestaedt, Matthias/Lepsius, Oliver (2009): Der Rechts- und der Demokratietheoretiker Hans Kelsen – eine Einführung, in: Kelsen, Hans: Verteidigung der Demokratie, hg. von Matthias Jestaedt und Oliver Lepsius, Tübingen: Mohr Siebeck VII–XXIX, XX.

[6] Vgl. Van Ouyen, Robert Chr. (2017): Hans Kelsen und die offene Gesellschaft, (2. überarbeitete Auflage), Wiesbaden: VS Verlag, 220.

[7] Mit der alles überragenden Stellung des Parlaments innerhalb der Politikarchitektur argumentiert Kelsen u. a. auch seine Ablehnung der Immunität für Abgeordnete. So führte er aus: „Innerhalb einer parlamentarischen Republik aber, wo die Regierung nichts als ein Ausschuss des Parlamentes ist und unter der schärfsten Kontrolle der Opposition, ja der ganzen Oeffentlichkeit steht, die Unabhängigkeit der Gerichte aber nicht minder garantiert ist als in der konstitutionellen Monarchie, hat es wohl wenig Sinn, das Parlament vor seiner eigenen Regierung schützen zu wollen. Aber auch als Schutz der Minorität gegen Willkür der Majorität – ein Bedeutungswandel, den manche aus der konstitutionellen Monarchie übernommene Institutionen in der demokratischen Republik erfahren – kann das fragliche Privileg nicht ernstlich in Betracht kommen.“ Vgl. Kelsen, Hans (1920): Vom Wesen und Wert der Demokratie [2. Auflage 1929], in: Kelsen, Hans (2006): Verteidigung der Demokratie, hg. von Matthias Jestaedt und Oliver Lepsius, Tübingen: Mohr Siebeck, 1–33, 186.

[8] Lepsius, Oliver 2008: 21 (Fn 3).

[9] Kelsen, Hans (1926): Demokratie, in: Kelsen, Hans (2006): Verteidigung der Demokratie, hg. von Matthias Jestaedt und Oliver Lepsius, Tübingen: Mohr Siebeck, 115–148, 119.

[10] Ebd.

[11] Kelsen, Hans (1920): Vom Wesen und Wert der Demokratie (2006): 11 (FN 7).

[12] Ebd.

[13] Ebd.

[14] Ebd.

[15] Ebd.: 14 ff..

[16] Ebd.: 179.

[17] Ebd.: 176 f..

[18] Ebd.: 226.

[19] Kelsen, Hans (1925): Das Problem des Parlamentarismus, Wien/Leipzig: Braumüller: 9.

[20] Ebd.

[21] Allgemein zum Aspekt: Kelsen und politische Parteien, vgl. u. a.: Feldmann, Malte (2019): Die Parteien(staats)theorie von Hans Kelsen, in: MIP (Zeitschrift für Parteienwissenschaft) 1/2019, 28–40, online unter: https://mip.pruf.hhu.de/article/view/64/55 (letzter Zugriff 01.02. 2023).

[22] Dreier, Horst (1997): Kelsens Demokratietheorie: Grundlegung, Strukturelemente, Probleme, in: Walter, Robert/Jabloner, Clemens (Hg.): Hans Kelsens Wege sozialphilosophischer Forschung, Wien: Manz, 79–102, 84, auch online unter: https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02160100/Elektronische_Texte/Kelsen.pdf (letzter Zugriff 01.02. 2023).

[23] Vgl. Kelsen, Hans (1920): Vom Wesen und Wert der Demokratie (2006): 170 (Fn 7).

[24] Vgl. Fenichel Pitkin, Hanna (2004): Representation and Democracy: Uneasy Alliance, in: Scandinavian Political Studies 27.3 (2004): 335–342.

[25] Ebd.

[26] Vgl. Kelsen, Hans (1920): Vom Wesen und Wert der Demokratie (2006): 116 (Fn 9).

[27] Vgl. dazu u. a. Förster, Jürgen (2009): Die Sorge um die Welt und die Freiheit des Handelns, Würzburg: Königshausen & Neumann, 329ff..

[28] Vgl. dazu u. a. Zürn, Michael (2013): „Critical Citizens“ oder „Critical Decisions“ – Eine Erwiderung, in: Politische Vierteljahresschrift, Vol. 54, No. 1 (2013), 173–185.

[29] Vgl. Kelsen: Vom Wesen und Wert der Demokratie: 116 (Fn 9), 116.

[30] Ebd.

[31] Ebd.

[32] Ebd.

[33] Vgl. Serloth, Barbara (2012): Abgeordnete in der österreichischen Demokratie. Rolle, Funktion und Image eines Berufes, der keiner sein soll, Innsbruck/Wien/Bozen: Studienverlag, 152.

[34] Fischer, Heinz (1977): Die parlamentarische Fraktion in: ders. (Hg.): Das politische System Österreichs, Wien: Europa Verlag, 122.

[35] Vgl. Sartori, Giovanni (1997): Demokratietheorie, Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft (WBG), 38.

[36] Ebd.

[37] Vgl. Kelsen: Vom Wesen und Wert der Demokratie: 10f. (FN 7).

[38] Bei diesem Punkt ist kritisch anzumerken, dass das Kriterium für Vorreihungen durch Vorzugsstimmen mit 14 % der Parteistimmen im jeweiligen Regionalwahlkreis etwas hoch ausgefallen ist.

[39] Angemerkt werden muss, dass politische Parteien mit wenig Stimmen und Mandaten über mehr oder ausschließlich über Bundeslistenmandate verfügen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass sie keine Mandate auf Bezirks- oder Landesebene erreichen können. (Diesen Hinweis verdanke ich Dr. Peter Pointner.)

[40] Dies ist aktuell (Juni 2020) bei den Abgeordneten des Parlamentsklubs der Grünen zu beobachten.

[41] Im Sinne der Staatsbürger*innen, nicht der Klassenzugehörigkeit.