Der Antisemitismus der politischen Elite in der Zweiten Republik VON BARBARA SERLOTH
BARBARA SERLOTH untersucht in ihrem Beitrag die Geschichte der Zweiten Republik und ihre hochgradige Kontinuität zum Nationalsozialismus, die durch alle politischen Lager hindurch nachgewiesen werden kann und mit einem manifesten Antisemitismus identisch war und ist. Dabei steht vor allem die politische Elite Österreichs im Blickpunkt der Analyse und der Kritik, da sie den radikalen legislativen Entrechtungsprozess im Nationalsozialismus systematisch verharmloste und so die Entrechtung der Juden und Jüdinnen demokratisch legitimierte.
I. Einleitung
Nach der bedingungslosen Kapitulation des NS-Reiches entschieden sich die Spitzenvertreter der demokratischen Parteien bei der Konstituierung der Zweiten Republik nicht für einen klaren Neuanfang, sondern für den Opfermythos und das Narrativ der demokratischen Tradition Österreichs, die nur durch die NS-Herrschaft unterbrochen worden sei. Hilde Weiss betonte, man wollte „beinahe erzwingen, dass der Antisemitismus damit am raschesten von selbst verschwinden“ würde.[1]
Die kaum verschleierten Vorurteile und auch die Diskriminierungsbereitschaft gegenüber Juden und Jüdinnen im Alltag und im öffentlichen Diskurs spiegelten den Judenhass der Nachkriegszeit wesentlich realistischer wider als die Entschuldungserzählungen des Opfermythos. Der österreichische Antisemitismus manifestierte sich letztlich in dem demokratisch legitimierten legislativen Antisemitismus, der sich sowohl in den politischen Diskursen innerhalb der normativen Willensbildungs- und Normsetzungsprozessen als auch in den Normen selbst nachzeichnen lässt. In diesem Sinne schlage ich vor, den demokratisch legislativen Antisemitismus als Variante des Judenhasses und der Diskriminierungsbereitschaft gegenüber Juden und Jüdinnen zu verstehen, der in und durch entsprechende Normen verankert wurde und als dessen Wortführer vor allem die Mitglieder der politischen Elite anzusehen waren. Zentral ist, dass durch die diskriminierenden Normen eine nachhaltige Schwächung der Einfluss- und Durchsetzungsmöglichkeiten der Interessen und Anliegen von Juden und Jüdinnen bewirkt wurde. Daher stellt sich die Frage, inwieweit der Gleichheitsgrundsatz durch diese Diskriminierung nicht verletzt wurde.
Normen werden oft in ihrem gesellschaftlichen oder juristischen Kontext beleuchtet, ohne zu fragen, warum die entsprechende Materie legislativ so gelöst wurde, wie sie eben gelöst wurde. Zu fragen ist u. a., wie sich die Entscheidungsfindungsprozesse gestalteten und welche Grundausrichtung (neben der Sachlösung) bei der Rechtsschöpfung verfolgt wurde. Von grundsätzlicher Bedeutung ist, dass, auf der Grundlage eines rechtspositivistischen und vor allem werterelativistischen Rechtsverständnisses, die persönlichen Werte der einzelnen Abgeordneten, die (positiven und negativen) Vorurteile und Abneigungen sowie die ideologische Ausrichtung in die Analyse der Normsetzungsprozesse als wesentlicher Faktor aufgenommen werden müssen. Meiner Meinung nach können die Entnazifizierungs- und Restitutionsgesetze nur so verstanden werden.
Zur Abklärung: Ich gehe davon aus, dass Demokratie ein politisches System der Selbstregierung jener Gruppe der Bürger*innen ist, die sich als Gleiche anerkennen. Im Weiteren gehe ich davon aus, dass Juden und Jüdinnen aufgrund des latenten wie auch manifesten Antisemitismus in der langen österreichischen Nachkriegszeit nicht als gleichberechtigte Subjekte im politischen Entscheidungsraum wahrgenommen wurden. Dies zeigte sich in den Rechtfertigungen der Zurückweisung, wie z. B. in den Verharmlosungsgeschichten, in denen die Flucht aus dem NS-Staat zur Emigration bagatellisiert wurde,[2] wie auch bei der Verweigerungs- und Abwehrpolitik in Sachen Restitution. Hinzukam, dass durch die Weigerung, Juden und Jüdinnen als gleichberechtigte und selbstverständliche Teilnehmer*innen am politischen Diskurs anzuerkennen, sowohl das Opfernarrativ vor den Erinnerungen der wahren NS-Opfer als auch die politischen Narrative monopolisiert und damit von den „anderen“ Wahrnehmungen abgeschirmt wurden. Die österreichische Selbstwahrnehmung brachte der ÖVP-Abgeordnete Ernst Kolb (ÖVP) auf den Punkt, als er erklärte: „Österreich hat aber nichts gutzumachen, weil es nichts verbrochen hat.“[3]
Bemerkenswert ist, dass die Diskriminierungsnarrative nicht nur vonseiten (ehemaliger) Nationalsozialist*innen[4] oder Ariseur*innen in den politischen Diskurs und Entscheidungsfindungsprozess getragen wurden, sondern als Mehrheitsmeinung zu verstehen sind, die auch von Politiker*innen geteilt wurde, die nachweislich NS-Opfer waren. Die Frage, welche Wahrnehmungen das Bild der Juden und Jüdinnen bestimmten, wie diese erzeugt und aufrechterhalten wurden und welche Konsequenzen damit verbunden waren, können in der vorliegenden Skizze nicht erörtert werden. Nichtsdestotrotz möchte ich auf sie verweisen.
II. Entnazifizierung – Nazifreundlichkeit als politisches Selbstverständnis der Nachkriegszeit
Die Empathie der politischen Eliten gegenüber den „Ehemaligen“ und ihr frühes Werben um diese Wähler*innengruppe muss als stimmiges Äquivalent zum Opfernarrativ verstanden werden. Die rein formale Entnazifizierung diente gleichzeitig der Untermauerung des Opfernarrativs und stand im Einklang mit der Verweigerungshaltung gegenüber Juden und Jüdinnen.
Die Stenographischen Protokolle der provisorischen Regierung lassen erkennen, dass diese ein hartes und klares Vorgehen gegenüber Mitgliedern der NSDAP und ihrer Vorfeldorganisationen beabsichtigte und entsprechende Normen im Sinn hatte. Eindeutige Entnazifizierungsbestrebungen signalisierten auch die Urteile der Volksgerichtshöfe, die engagiert arbeiteten und bis ins Jahr 1946 harte Urteile fällten.[5] Dem anfänglichen Engagement standen jedoch rasch politisch höhere Ziele entgegen. Im außenpolitischen Bereich waren dies vor allem Bestrebungen, die staatliche Souveränität und damit den Staatsvertrag zu erreichen. Mit diesen Bestrebungen war wiederum die Absicherung des Opfermythos verbunden. Innenpolitisch fokussierten sich die politischen Parteien vor allem auf wahl- und machttaktische Überlegungen. Dies hatte u. a. zur Folge, dass für die politischen Parteien im Bereich der Entnazifizierungs- und Restitutionspolitik die Mitgliederrekrutierung in der Gruppe der „Ehemaligen“ de facto zum Maß aller Dinge wurde.
Als Markstein für die Einstellung der politischen Elite gegenüber den „Ehemaligen“ und der NS-Vergangenheit eines Teils der Zivilbevölkerung kann das „Verbotsgesetz 1945“ angesehen werden, das den Umgang mit NS-Parteimitgliedern regelte. Mit ihm wurde das Verbot der nationalsozialistischen Politikarchitektur für die Nach-NS-Zeit verankert, die sogenannten „Illegalen“ definiert und die Registrierungspflicht für Nationalsozialist*innen geregelt. Mit §27 wurde jedoch auch die Möglichkeit des Ansuchens auf Befreiung von der Registrierungsverpflichtung eröffnet.[6] Als Umgehungskonstrukt gegen eine ehrliche Entnazifizierung fand der rechtschaffene Nazi Eingang in die österreichische Normsetzung und die politischen Narrative. Aufgrund der genannten Bestimmung konnten Personen, die trotz ihrer „Zugehörigkeit zur NSDAP oder einem ihrer Wehrverbände [SS, SA, NSKK, NSFK]“ diese „niemals missbraucht“ hatten und durch deren „Verhalten noch vor der Befreiung Österreichs auf eine positive Einstellung zur unabhängigen Republik Österreich mit Sicherheit“[7] zu schließen war, von der Registrierungspflicht ausgenommen werden. Entscheidungsgremium für die Befreiung war die provisorische Staatsregierung. Allen Opfern des Nationalsozialismus musste die Ausrichtung des politischen Willens mit diesem Schritt endgültig klar gewesen sein.
Für die formale Entnazifizierung wurde angestrebt, die Amnestiegesetzgebungen rasch abzuschließen. Vor allem mit der Minderbelastetenamnestie im Jahr 1948 und dem Gnadenerlass 1949 durch den Bundespräsidenten wurden Schritte eingeleitet, um die „Ehemaligen“ zu entlasten.
Einer der drastischsten Versuche, die Gesetzgebung zugunsten der Täter*innen zu gestalten, war der 1950 von den Abgeordneten der Regierungsfraktionen SPÖ und ÖVP eingebrachte Initiativantrag „betreffend ein Bundesgesetz über den Härteausgleich in Rückstellungsfällen und die Errichtung eines Härteausgleichsfonds“.[8] Beabsichtigt war, mit diesem Antrag das 3. Rückstellungsgesetz (3. RStG) soweit zu verändern, dass die sogenannten „Rückstellungsbetroffenen“ wenig bis keine Konsequenzen zu befürchten gehabt hätten. Die beiden Koalitionsparteien beabsichtigten z. B. die Erkenntnisse der Rückstellungskommission für Betriebe aufzuheben und neu verhandelbar zu gestalten, die vor dem März 1938 bereits ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten hatten. In Artikel II § 2 wurde die Enteignungsmöglichkeit im Sinne der Ariseur*innen geregelt, wobei bereits der fehlende Nachweis der „fachlichen Eignung zur Führung einer Land- und Forstwirtschaft“ oder jener, dass eine solche nicht vom Rückstellungsberechtigten „persönlich bewirtschaftet“ wurde, eine Rückgabeforderung verunmöglicht hätte. Die Enteignung sollte „gegen angemessene Entschädigung“ erfolgen. In Art. III wurde die Konstruktion eines Härteausgleichsfonds vorgeschlagen. Dieser sollte aus sogenannten erblosen Mitteln gespeist werden und für die Opfer des NS-Terrorregimes finanzielle Erleichterungen bringen. In § 3 Abs. 2 Z 4 wurden allerdings die „zur Rückstellung verpflichteten Erwerber, die Regeln des redlichen Verkehrs eingehalten haben“ als Begünstigte aufgenommen. Durch diese Regelung hätte eine Unzahl der sogenannten Rückstellungsbetroffenen Zugang zu finanziellen Hilfen aus diesem Fonds erhalten.
Der Initiativantrag sorgte für diplomatische Verstimmung zwischen den Alliierten und der österreichischen Bundesregierung. Letztere hatte versichert, dass vor der parlamentarischen Sommerpause keine erwähnenswerten Anträge im Nationalrat eingebracht werden würden. Vor allem die US-Amerikaner*innen zeigten sich ob dieses massiven Wortbruchs erbost. Walter C. Dowling[9] sprach von einem „unverfrorenen Vorstoß“ seitens der österreichischen Regierung und bezweifelte indirekt die österreichische Paktfähigkeit. Vizekanzler Schärf (SPÖ) verwies in seiner Erklärung auf die Nichtzuständigkeit der Bundesregierung und einen Alleingang des Nationalrates. Er vergaß zu erwähnen, dass er nicht nur Vizekanzler, sondern auch Klubobmann der SPÖ-Parlamentsfraktion und damit über den Initiativantrag informiert war. Auch Bundeskanzler Figl musste als ÖVP-Parteiobmann diesen genehmigt haben. Bei politisch sensiblen oder bedeutsamen Gesetzesanträgen muss davon ausgegangen werden, dass diese den höchsten Parteigremien genehmigungspflichtig vorzulegen waren und auch interne Diskussionen stattfanden. Hinzu kommt, dass die Verschränkung zwischen Bundesregierung und Nationalratsklubs zu diesem Zeitpunkt wesentlich ausgeprägter war als heute. Dies ergab sich schon allein durch den Umstand, dass die Bundesminister zu diesem Zeitpunkt auch Nationalratsabgeordnete waren. Hinzu kamen die genannten Doppelfunktionen, wie ebenjene von Schärf. Insgesamt ist der Initiativantrag 35/A ein Beispiel für die politisch beträchtliche und diplomatisch beinahe verwegene Bereitschaft der politischen Elite, Täter*innen begünstigende Normen zu erlassen.
III. Die Marginalisierung des Leids und der Shoah
Die Rückgabe- oder Wiedergutmachungspolitik musste zwangsweise durch entsprechende Normen geregelt werden, wobei die Aufspaltung in Restitutions- und Rückgabegesetze von zentraler Bedeutung war.[10] Die Unterscheidung manifestiert die Einstellung zur Legitimität der Ansprüche. Mit den Rückgabegesetzen wurde ausschließlich das im Zeitraum von 1933 bis 1938 entzogene Vermögen geregelt. Der zeitliche Rahmen dokumentierte nicht nur das Selbstverständnis, dass alle gesetzlichen und menschlichen Übergriffe, die während des Nationalsozialismus erfolgten, nichts mit dem österreichischen Staat und seiner Verantwortung zu tun hatten.[11] Er ließ auch zu, dass die politischen Parteien, die davon unzweifelhaft betroffen waren, maßgeschneiderte Gesetze für sich erlassen konnten, ohne Präjustizfälle für die Rückgabe der Vermögenswerte von Juden und Jüdinnen zu erzeugen.
Entsprechende Narrative bestimmten nach 1945 die zugehörigen Diskurse. So betonte Ernst Kolb (ÖVP) bereits im Mai 1946 in einer außerordentlich gewagten Interpretation der NS-Arisierungspolitik, dass die Rückerstattung von Vermögenswerten nur zweitrangig das arisierte Eigentum von Juden und Jüdinnen betreffen würde. Kolb führte u. a. aus, dass die erste Anspruchsberechtigte die Republik Österreich sei,
„denn ein erheblicher Teil all des Vermögens, das in den vergangenen sieben Jahren den Eigentümer wechseln musste, gehörte dem österreichischen Staat. Man hat zur Zeit des Nationalsozialismus absichtlich viel von Arisierung gesprochen, um zu vertuschen, dass weitaus der größere Teil alles entzogenen Vermögens nicht aus rassistischen, sondern aus politischen Gründen weggenommen wurde. Hauptsächlich handelte es sich da um Österreicher, weshalb man nicht gut vorschützen konnte, man legte volksfremdes Eigentum in die Hände des Volkes, denn es wurde ja bodenständiges Eigentum von Österreichern in fremde Hände gespielt. Um das zu verdecken, erfand man das Schlagwort der Arisierung; tatsächlich handelte es sich nur bei einem Teil des entzogenen Vermögens um Arisierungen.“[12]
Kolb, der als Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und danach als Unterrichtsminister den Regierungen Figl I bis III sowie Raab I angehörte und ab 1959 eine Professur in Innsbruck innehatte, war keine zentrale Figur in der ÖVP der Nachkriegszeit, allerdings auch keine Randfigur. Seine Rede kann daher als durchaus aussagekräftig hinsichtlich der Mainstream-Meinung innerhalb der ÖVP angesehen werden.
Der politische Wille, der in die Norm gegossen werden sollte, ist nicht schwer herauszuschälen. Der offene Antisemitismus in Kolbs Rede ist allerdings überraschend. Juden wurden in Kolbs Darstellung der NS-Enteignungspolitik auf der einen Seite explizit aus der österreichischen Wir-Gemeinschaft ausgeschlossen. Auf der anderen Seite wurden die Restitutionsforderungen von jüdischer Seite indirekt als überzogen und kontrafaktisch dargestellt. Die antisemitischen Stereotype über die jüdische Geldgier wurden damit eindeutig bedient und tradiert. Kolbs Rede ist ein vollendetes Beispiel für das Legitimationsdefizit hinsichtlich der Rückgabeforderungen des arisierten Vermögens, das nach 1945 zur Infragestellung der Restitutionsansprüche forciert wurde.
Dass Kolb den Nationalsozialisten eine Art Verschleierungstaktik bei ihrer Raubpolitik unterstellte, dokumentiert nicht nur seine skurrile Wahrnehmung, sondern vor allem auch die Neuerzählungsstrategie der Arisierung und der Shoah, wie auch die Marginalisierungsstrategie gegenüber dem Opferstatus der Juden und Jüdinnen.
Mit der breiten Opferharmonisierung wurde ein entscheidender Faktor der Täter*innen-Begünstigung in den politischen Diskurs und Normsetzungsprozess eingeführt. Diese bestand nicht nur in der zwangsweisen Verharmlosung des Leids und des Vernichtungsdrucks der Juden, sondern gleichzeitig in der Überhöhung und Gleichsetzung des Krieges an sich als Äquivalent zur Shoah.
IV. Die ungeliebte Restitutionspolitik
Für die Restitutionspolitik war neben den Verzögerungen und Verweigerungen eine ausgeprägte Aufsplitterung der Materie bezeichnend. Letzteres bewirkte naturgemäß eine zusätzliche Hürde für die Opfergruppen. Zum Teil muss dies als bewusste politische Strategie gewertet werden.[13] Vor allem die Normalitätsannahme bei den erzwungenen Verkäufen stellte eine neuerliche, nachhaltige Diskriminierung der Opfer dar.
Für die Mehrheit der Restitutionsfälle war das 3. RStG[14] ausschlaggebend. Das Gesetz war schonend auf die Bedürfnisse der Ariseur*innen ausgerichtet. In § 2 Abs. 1 wurde geregelt, dass
„eine Vermögensentziehung im Sinne des § 1 (1), [vorliegt], wenn der Eigentümer politischer Verfolgung durch den Nationalsozialismus unterworfen war und der Erwerber des Vermögens nicht dartut, dass die Vermögensübertragung auch unabhängig von der Machtergreifung des Nationalsozialismus erfolgt wäre“[15].
Im Weiteren wird in Abs. 2 geregelt, dass
„in anderen Fällen eine Vermögensentziehung insbesondere nicht vor[liegt], wenn der Erwerber dartut, dass der Eigentümer die Person des Käufers frei ausgewählt und eine angemessene Gegenleistung erhalten hat oder dass die Vermögensübertragung auch unabhängig von der Machtergreifung des Nationalsozialismus erfolgt wäre“[16].
Der Gesetzestext geht demnach eindeutig von der möglichen Freiwilligkeit des Verkaufenden aus. Eine Grundsatzhaltung, die vor allem in der Kunstrestitution eine nachhaltige Diskriminierung der ehemaligen Besitzer*innen bewirkte, wobei die Interpretation der Freiwilligkeit ihrerseits eine eindeutige Begünstigung der sogenannten Erwerber*innen darstellte.
Die an der Entstehung der Gesetzesentwürfe beteiligten Jurist*innen, die in den meisten Fällen die radikale Entrechtung der Juden und Jüdinnen bewusst miterlebt hatten, blendeten diese umfassend aus, was ihnen erlaubte, von einer Gleichheitskonstellation zwischen Verkaufenden und Kaufenden auszugehen. Dies muss als konsensfähiger politischer Wille angesehen werden, wie die Ausführungen des SPÖ-Abgeordneten Otto Tschadek verdeutlichen. Er trug vor, dass die Rechtsgeschäfte „mit dem Stempel der Nichtigkeit versehen“[17] waren, allerdings „bei den Beratungen nicht übersehen [wurde], dass die Fälle natürlich verschiedenartig gelagert sein können,“[18] wobei er darauf hinwies, dass Käufer*innen „von den Verfolgten selbst gebeten wurden, den Kaufvertrag zu tätigen“, um mit dem so rekrutierten Geld „rechtzeitig über die Grenze fliehen zu können“[19]. Seine Conclusio des politischen Willens lautete:
„Wir haben daher in diesem Gesetz die Auffassung verankert, dass bei gewissen Arten dieser Rechtsgeschäfte der Grundsatz des redlichen Verkehrs angewendet werden soll und der Entzieher, richtiger der Erwerber des entzogenen Vermögens, nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches wie ein redlicher Besitzer zu behandeln ist. Dies ist ein Akt der Erkenntnis, unter welchen Umständen sich eben das Leben in diesem traurigen Kapitel der Vergangenheit abgespielt hat“[20].
Tschadek war während des Nationalsozialismus Jurist und Marinerichter in Kiel und fällte auch Todesurteile. Gesichert ist, dass er mit den NS-Gesetzen vertraut sein musste. Die „Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens“[21], die in § 14 das Verbot für Juden regelte, „Gegenstände aus Gold, Platin oder Silber sowie Edelsteine und Perlen zu erwerben, zu verpfänden oder freihändig zu veräußern“, musste ihm und anderen Jurist*innen genauso bekannt gewesen sein wie die „Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden“[22], mit der die Anmeldungsverpflichtung für Vermögen von Juden geregelt wurde. Hinzu kamen die diversen und vielfältigen Sonderabgaben und Steuerregelungen für Juden und Jüdinnen, die alle zusammen auf die Vernichtung der ökonomischen Existenz der jüdischen Bevölkerung ausgerichtet waren.
Gabriele Anderl und Dirk Rupnow weisen im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Rolle der „Zentralstelle für jüdische Auswanderung“ darauf hin, dass die „Verknüpfung der Auswanderung bzw. Vertreibung einerseits und der Deportationen andererseits mit dem Aspekt des Vermögensentzugs“[23] im Zusammenhang zu sehen ist und einen „wesentlichen Teil der antijüdischen Politik der Nationalsozialisten“[24] darstellt. Zentral ist hierbei, dass die radikale Entrechtungs- und Beraubungspolitik gegenüber Juden und Jüdinnen nicht nur nicht geheim gehalten wurde, sondern wesentlicher Teil der Propaganda des NS- Terrorregimes war. Allerdings musste allein der massive Anstieg an Hausrat, Kunst- und Wertgegenständen etc., die ab März 1938 im Dorotheum erwerbbar waren, als auffällig und bedenklich gewertet werden.
Diese Auffälligkeit wurde in der Rückstellungsgesetzgebung weitestgehend negiert. Den historischen Tatsachen und eigenen Kenntnissen zum Trotz verankerte die politische Elite den redlichen Erwerb nicht als Ausnahme, sondern vielmehr als Normalfall. Gemäß dem von Tschadek (SPÖ) erzählten Narrativ wurden jene Arisierungen, die mit einem Kaufakt einhergingen, in den überwiegenden Fällen als normaler Veräußerungsprozess aufgefasst:
„Wurden bewegliche Sachen in einer öffentlichen Versteigerung oder außer einer solchen im Zuge eines Exekutions- oder Konkursverfahrens oder von einem zu diesem Verkehre befugten Gewerbsmann oder gegen Entgelt von jemandem erworben, dem sie der Eigentümer selbst zum Gebrauche, zur Verwahrung oder in was immer für einer Absicht anvertraut hat, so gelten sie nur dann als im Sinne des § 1 Abs. 1 entzogen, wenn der Erwerber wusste oder wissen musste, dass es sich um entzogenes Vermögen gehandelt hat.“[25]
Sämtliche Transaktionen des Dorotheums fielen nach den Regelungen der Nachkriegszeit nicht darunter – was sich auch anhand der verweigerten Kunstrestitution dokumentieren lässt. Die Normsetzung der Zweiten Republik verharmloste demnach nicht nur den radikalen legislativen Entrechtungsprozess im Nationalsozialismus, sondern tradierte die Diskriminierung der Juden und Jüdinnen in das demokratische Normsystem der Zweiten Republik.
V. Die Kunstrestitution – Normen und deren Interpretation
Ein besonderes Kapitel innerhalb der Restitutionspolitik muss der Kunstrestitution eingeräumt werden. Neben der mit Kunstobjekten verbundenen Manifestation von Macht und Ansehen war dies vor allem dem österreichischen Normensystem geschuldet. Das Interesse des Staates (nicht nur des österreichischen) an Kunstgegenständen spiegelte sich u. a. in den Ausfuhrverboten wider. So wurde in Österreich ein solches bereits im Jahre 1918 erlassen, wobei 1923 die Ausnahmen geregelt wurden. Nach 1945 war es ein starkes Instrument in den Restitutionsverhandlungen des österreichischen Staates mit den Arisierungsopfern. Eine weitere Problematik ergab sich durch den Charakter der Kunstgegenstände, die in den allermeisten Fällen mobile Gegenstände sind, womit ihr rechtmäßiger Erwerb mit der Frage des redlichen Erwerbs bzw. der Freiwilligkeit verbunden ist. Damit kausal verbunden ist die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren, die letztlich besonders nachhaltig wirkt. Neben diesen starken Normen wurden noch kleinere „Fallen“ während der Entstehung der Restitutionsgesetzgebungen konstruiert. So wurde im Nichtigkeitsgesetz[26] im Jahre 1946 in § 2 festgeschrieben, dass die „Art der Geltendmachung und der Umfang der Ansprüche“ durch ein eigenes Gesetz geregelt werden solle. Dieses Gesetz wurde allerdings nie erlassen. Ein weiteres Problem stellten höchstgerichtliche Entscheidungen dar, die von der Politik zur Kenntnis genommen wurden, obwohl ein Gegenlenken möglich gewesen wäre und ist. Hier sei auf die enge Interpretation von § 875 ABGB[27] durch den OGH im Jahre 1946 hingewiesen. Der OGH ging davon aus, dass bei Arisierungsgeschäften der Zwang der Situation dem Verkäufer in einem konkreten Verkauf nachgewiesen werden müsse. Eine spezifische Restitutionsgesetzgebung hätte auf diese Rechtsprechung reagieren können.
Die Kunstrestitution, die bis 1969 vor allem in entsprechend anzuwendenden Regelungen der sieben Rückstellungsgesetze eine rechtliche Grundlage hatte, wurde mit dem Ersten Kunst- und Kulturbereinigungsgesetz (BGBl 294/1969) von der Normaufsplitterung befreit und einer Aufbereitungsarbeit (Listenerstellung der Objekte) zugeführt. Ohne hier auf die unterschiedlichen Ereignisse eingehen zu können, die zu den weiteren Normsetzungen führten, sei auf den reaktiven Charakter der Normsetzungsprozesse hingewiesen, dem zumeist internationale Diskussionen (Die goldene Adele/Wally) vorangegangen waren.
Österreich, das sich als treuhändischer Verwalter der „Restitutionsmasse“ verstand, beabsichtigte nach Aussagen des damaligen Leiters des Bundesdenkmalamtes, Otto Demus, im Jahr 1948, die herrenlosen Objekte in das Staatseigentum nicht überzuleiten. Dieses Vorhaben wurde in § 7 des besagten Gesetzes gegenteilig geregelt, wobei das Zweite Kunst- und Kulturbereinigungsgesetz (BGBl 2/1986) aufgrund der internationalen Diskussion nach der Veröffentlichung von Decker über die Raubkunst in Österreich zwangsweise durch ein größeres Entgegenkommen gegenüber den ehemaligen Besitzer*innen bzw. deren Erb*innen charakterisiert war.
Festzuhalten ist, dass es Kunstrestitutionen sehr wohl gegeben hat und diese auch auf der Grundlage der sieben Rückstellungsgesetze erfolgten. Gleichzeitig ist gerade in diesem Bereich anzumerken, dass die reale Restitutionspolitik die gegebenen Normen zugunsten der Bestandswahrung einsetzte. Restitutionen wurden einerseits von Widmungen und Schenkungen abhängig gemacht, andererseits mit sofortigen Ausfuhrverboten belegt. Dabei wurde die Aufhebung dieser wieder mit Widmungen/Schenkungen in einen kausalen Zusammenhang gestellt.
VI. Ein Anriss der Realität in der Kunstrestitution
Widmungen und Schenkungen wurden als „vertrauensbildende Maßnahme“ oder aus „vorauseilendem Gehorsam“ vorgenommen, mitunter wurden sie direkt eingefordert und manchmal setzten sich die Betroffenen oder auch ihre Erben gegen diese neuerliche Enteignung zur Wehr. Beispiele dafür sind u. a. die umfangreichen Restitutionsverhandlungen mit den Familien Rothschild und Lederer. Felicitas Kunth führt an, dass die Ausfuhrabgabe 10 % des Wertes jener Objekte umfasste, die außer Landes gebracht werden sollten. „Wissend, dass die Rothschilds, die während des Dritten Reichs ihr gesamtes Vermögen verloren hatten, nicht in der Lage waren, diese Abgaben zu leisten, baute man auf eine Bezahlung in Form von freiwilligen Schenkungen“[28]. Rothschilds Witwe sah sich, wie Kunth anmerkt, gezwungen, „dem Kunsthistorischen Museum insgesamt 83 Kunstobjekte zu widmen und 70 Musikinstrumente zu leihen. Die Widmungen betrafen die Gemäldegalerie (sieben Objekte) und die Sammlung alter Musikinstrumente (vier Objekte)“[29]. Als 1952 die Sammlung restituiert wurde, waren 207 Widmungen und 70 Leihgaben zugunsten der österreichischen Museen getätigt worden.[30] Noch 1982 wurde von der Direktion des Kunsthistorischen Museums darauf hingewiesen, dass die Auflagen der Kunstausfuhrbestimmungen „in Anbetracht des persönlichen Schicksals der Betroffenen“[31] aufgehoben worden waren und sich als „Gegenleistung“ eine Übertragung einiger Bilder in das Eigentum der Republik Österreich ergab, womit die Bilder „somit völlig rechtmäßig in deren Eigentum“[32] gelangten. Dass die Eigentümer keine andere Wahl hatten, um einen geringen Teil ihres ehemaligen Eigentums wiederzuerlangen, wurde dabei völlig ausgeblendet. Erst die Aufarbeitung durch den Fachbeirat unter Ernst Bacher, der die vollständige Rückgabe der Kultur- und Kunstgegenstände empfahl, führte dazu, dass die „Widmungen“ an die Erben der Familie Rothschild übergeben wurden.[33]
Im Falle der Familie Lederer sind ähnliche Vorgangsweisen aufzuzeigen. August und Serena Lederers[34] Klimt- und Schiele-Sammlungen galten als herausragend und beinhalteten u. a. den berühmten Beethovenfries und das Bild „Apfelbaum II“.[35] Dementsprechend umfassend waren die Restitutionsforderungen vonseiten ihres Sohnes Erich Lederer, der für sich und seinen Bruder Fritz die Verhandlungen führte.
VII. Die Aufrechterhaltung der rechtlich abgesicherten Übervorteilung
Mit der Novelle zum Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen an die Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen (BGBl 117/2009) wurde durch § 1 die Verknüpfung von Ausfuhrverboten mit Restitutionsbewilligungen zugunsten der Restitutionsbegünstigten geregelt, was zwar eine Verbesserung für die Erben bedeuten kann, allerdings nicht zwangsweise muss. Dies begründet sich durch eine im Kunstrückgabegesetz (KRG) 1998 verankerte Regelung. Als rückgabeermächtigt wurden die zuständigen Minister*innen und als beratendes Organ wurde der Kunstrückgabebeirat installiert, wobei die Praxis zeigt, dass die Bundesminister*innen nie von dessen Empfehlungen abwichen. Private Sammlungen wurden in die gesetzlichen Regelungen nicht inkludiert, womit auch die Stiftung Rudolf Leopold ausgeklammert blieb. Im Fall des Beethovenfrieses entschied der Beirat gegen eine Rückerstattung, da er den „engen Zusammenhang“ nicht gegeben sah.[36]
Es ist beinahe zynisch, dass die Eigentümer und deren Erben noch immer über keinen Rechtsanspruch auf Kunstrestitution verfügen. Durch die allgemeine Verjährung nach 30 Jahren ist es für die Republik Österreich in Fällen der Kunstrestitution einfacher, ein Konstrukt des guten Willens, abgesichert mit der Reputation der Beteiligten (Beirat), aufzubauen, als einen umfassenden Umbau des Rechtssystems zu wagen. So nachvollziehbar diese unausgesprochene Haltung auch ist, bleibt sie trotz allem inakzeptabel. Die Rückgaben oder Nichtrückgaben stehen im Ermessensspielraum eines Beirates sowie der zuständigen Minister*innen. Dies bedeutet, dass die Rückstellungseinfordernden keine Parteienstellung haben und de facto Bittsteller*innen bleiben. Es bedeutet aber auch, dass Fehlentscheidungen nicht rückgängig gemacht werden können, wie dies im Falle des Bildes „Apfelbaum II“ dokumentiert wurde.[37] Die Republik Österreich schenkt die Kunstobjekte den Restitutionseinfordernden, sie restituiert sie nicht. Damit verbunden ist, dass die Rückgabe der geraubten Objekte kein Anrecht ist, sondern ein Gnadenakt seitens der Republik Österreich.
VIII. Fazit
Die kurze Darstellung zeigt in Grundzügen, dass erstens die antisemitischen Stereotype der politischen Elite die Entrechtung der Juden und Jüdinnen demokratisch legitimiert legislativ tradierte. Dies ist als eine Variante des antisemitisch begründeten Entrechtungs- und Beraubungsselbstverständnisses unter demokratischen Rahmenbedingungen zu werten. Hand in Hand ging die neuerliche Diskriminierung mit der Tradierung antisemitischer Stereotype und der Verharmlosung des radikalen Entrechtungs- und Vernichtungsantisemitismus im Nationalsozialismus. An einer Aufarbeitung der Beteiligung der österreichischen Bevölkerung an der Shoah und den Arisierungen war man nicht interessiert. Ebenso wenig sprechen die gesetzten Normen für den Willen einer korrekten Restitutionspolitik. Für die Kunstrestitution bedeutet dies, dass trotz einer veränderten Einstellung gegenüber dem Kunstraub wesentliche Normen fehlen, wie eben der Umstand, dass die ehemaligen Besitzer*innen und ihre Erb*innen über keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe verfügen und als Bittsteller auf den Schenkungsakt der Republik Österreich warten müssen. Weiters ist die Aufarbeitung der Widmungen und Schenkungen, die im Zuge der Restitutionsverhandlungen aufgrund der Ausfuhrsperre von den Erben oder Besitzer*innen getätigt wurden, anzuführen. In diesem Punkt wurden zum Teil bedenkliche Verhandlungsmitteln eingesetzt, die zum Ziel hatten, die Anzahl der letztendlich restituierten Kunstgegenstände so gering wie möglich zu halten.
Literatur
- Anderl, Gabriele/Rupnow, Dirk (2004): Die Zentralstelle für jüdische Auswanderung als Beraubungsinstitution, in: Jabloner, Clemens et al. (2004): Veröffentlichungen der Österreichischen Historikerkommission. Vermögensentzug während der NS-Zeit sowie Rückstellungen und Entschädigungen seit 1945, Band 20/1, Wien/München: Oldenbourg.
- Autor*in, „Beethovenfries bleibt in Wien: Beirat empfiehlt keine Rückgabe“, in: Salzburger Nachrichten, März 2015.
- Autor*in, „Apfelbaum II: Anwalt Alfred Noll bleibt gelassen“, in: Kurier vom 15.07.2017, online unter: https://kurier.at/kultur/apfelbaum-ii-anwalt-alfred-noll-bleibt-gelassen/275.294.922 (letzter Zugriff: 22.06.2022).
- Butterweck, Hellmut (2019): Nationalsozialisten vor dem Volksgericht Wien. Österreichs Ringen um Gerechtigkeit 1945–1955 in der zeitgenössischen öffentlichen Wahrnehmung, Innsbruck/Wien/Bozen: StudienVerlag.
- Gorbach, Alfons (1948): „Es ist überhaupt etwas Eigenes um diese Emigranten. Kaum, dass die Wogen des Ozeans sich kräuseln, nahmen sie Zuflucht in das rettende Ausland“, Stenographisches Protokoll, 73. Sitzung des Nationalrates?, V. GP, 14. Jänner 1948.
- Kunth, Felicitas (2006): Die Rothschild’schen Gemäldesammlungen in Wien, Wien: Böhlau.
- Lillie, Sophie (2017): Feindliche Gewalten. Das Ringen um Gustav Klimts Beethovenfries, Wien: Czernin.
- Serloth, Barbara: Nach der Shoah. Politik und Antisemitismus in Österreich nach 1945, Wien/Berlin: Mandelbaum.
- Weiss, Hilde (1983): Antisemitische Vorurteile in Österreich, Wien: Braumüller.
(Eine Langfassung dieses Beitrags ist jüngst unter dem Titel Der demokratisch legitimierte legislative Antisemitismus der Zweiten Republik und sein Einfluss auf die Entnazifizierungs- und Restitutionspolitik in folgendem Band erschienen: Grimm, Marc/Hainzl, Christina (Hg.) (2022): Antisemitismus in Österreich nach 1945, Leipzig: Hentrich & Hentrich)
BARBARA SERLOTH
ist Politikwissenschaftlerin und Senior Parliamentary Advisor im österreichischen Parlament. Ihre Forschungsschwerpunkte sind Parlamentarismus, Demokratietheorie und Antisemitismus. Ihr Blog POLITIK:NACH:DENKEN findet sich online unter: https://www.barbaraserloth.at/.
[1] Weiss, Hilde (1983): Antisemitische Vorurteile in Österreich, Wien: Braumüller, 1.
[2] Vgl. dazu u. a. Gorbach, Alfons (1948): „Es ist überhaupt etwas Eigenes um diese Emigranten. Kaum, dass die Wogen des Ozeans sich kräuseln, nahmen sie Zuflucht in das rettende Ausland“, Stenographisches Protokoll, 73. Sitzung des Nationalrates?, V. GP, 14. Jänner 1948, 2100.
[3] Stenographische Protokolle, 14. Sitzung des Nationalrates, V. GP, 15. Mai 1946, 186.
[4] Im Folgenden wird der Begriff „Ehemalige“ für diese Gruppe verwendet werden.
[5] Vgl. Butterweck, Hellmut (2019): Nationalsozialisten vor dem Volksgericht Wien. Österreichs Ringen um Gerechtigkeit 1945–1955 in der zeitgenössischen öffentlichen Wahrnehmung, Innsbruck/Wien/Bozen: StudienVerlag.
[6] StGBl. Nr. 13/1945.
[7] Ebd.
[8] 35/A, eingebracht von den Abgeordneten Toncic, Mark, Scheff, Probst, Hartmann, Mentasti und Genossen, Stenographische Protokolle, 30. Sitzung des Nationalrates, VI. GP, 14. Juli 1950, 1035.
[9] Dowling war stellvertretender Hoher Kommissar der USA für Österreich.
[10] Das Kunstrückgabegesetz muss als eigenständiger Problembereich verstanden werden.
[11] Vgl. Serloth, Barbara: Nach der Shoah. Politik und Antisemitismus in Österreich nach 1945, Wien/Berlin: Mandelbaum, [FN 15], 48ff.
[12] Stenographische Protokolle, 14. Sitzung des Nationalrates, V. GP, 15. Mai 1946, 186.
[13] Vgl. Serloth: Nach der Shoah, [FN 15], 79ff.
[14] Bundesgesetz vom 6. Februar 1947 über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen (Drittes Rückstellungsgesetz), BGBl. Nr. 54/1947.
[15] Ebd.
[16] BGBl. Nr. 54/1947.
[17] Stenographische Protokolle, 44. Sitzung des Nationalrates, V. GP, 6. Februar 1947, 1225.
[18] Ebd.
[19] Ebd.
[20] Ebd.
[21] RGBl. I. 1938, 1709ff.
[22] RGBl. I. 1938, 414f.
[23] Anderl, Gabriele/Rupnow, Dirk (2004): Die Zentralstelle für jüdische Auswanderung als Beraubungsinstitution, Wien/München: Oldenbourg, 14.
[24] Ebd.
[25] BGBl. 54/1947.
[26] BGBl. 106/1946.
[27] § 875 ABGB „Ist einer der Vertragschließenden von einem Dritten durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht zu einem Vertrage bewogen; oder zu einer irrtümlichen Erklärung veranlasst worden; so ist der Vertrag gültig. Nur in dem Falle, dass der andere Teil an der Handlung des Dritten teilnahm oder von derselben offenbar wissen musste, kommen die §§ 870 bis 874 zur Anwendung“, online unter: https://www.jusline.at/gesetz/abgb/paragraf/875 (letzter Zugriff: 20.06.2022).
[28] Kunth, Felicitas (2006): Die Rothschild’schen Gemäldesammlungen in Wien, Wien: Böhlau, 100.
[29] Ebd. 103.
[30] Ebd.
[31] Zitiert nach Kunth: Die Rothschild’schen Gemäldesammlungen (FN 40), 105.
[32] Ebd.
[33] Ebd. 106.
[34] Die Schwestern von Serena Lederer waren Jenny Steiner und Aranka Munk. Die Kinder von August und Serena waren Erich und Fritz Lederer sowie Elisabeth Bachofen-Echt. Wolfgang Bachofen-Echt, der nach den NS-Rassengesetzen „arisch“ war, ließ sich im Jahre 1938 von seiner Frau Elisabeth scheiden, womit sie eines wesentlichen Schutzfaktors verlustig ging.
[35] Vgl. dazu die detaillierte Darstellung von Lillie, Sophie (2017): Feindliche Gewalten. Das Ringen um Gustav Klimts Beethovenfries, Wien: Czernin, 27ff.
[36] Autor*in, „Beethovenfries bleibt in Wien: Beirat empfiehlt keine Rückgabe“, in: Salzburger Nachrichten, März 2015, 6.
[37] Autor*in, „Apfelbaum II: Anwalt Alfred Noll bleibt gelassen“, online unter: https://kurier.at/kultur/apfelbaum-ii-anwalt-alfred-noll-bleibt-gelassen/275.294.922 (letzter Zugriff: 20.06.2022).
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