Aufgrund der angewachsenen Diskussionen über die Zulässigkeit einzelner satirischer Darstellungen geht Luis Paulitsch der Frage nach etwaigen Grenzen der Satire anhand der Spruchpraxis von Presseräten im deutschsprachigen Raum nach. Er zeigt also auf, welche satirischen Inhalte aus Sicht der Presseräte legitim sind und ab wann diese gegen den jeweiligen Kodex verstoßen.
I. Einleitung
Ob Mohammed-Karikaturen, TITANIC-Titelbilder oder anzügliche Fotomontagen – immer wieder führen satirische Beiträge zu zahlreichen Beschwerden bei Presseräten.1 Professionelle Satiriker:innen dürften den Einfluss eines Presserats auf ihre Arbeit dagegen bislang als gering ansehen, wie eine qualitative Befragung bei Karikaturist:innen in der Schweiz gezeigt hat (Keel, 2018, 10f.). „Was darf die Satire? Alles“, hielt Kurt Tucholsky in einem 1919 veröffentlichten Essay im Berliner Tagblatt fest (Tucholsky, 1975, 44). Dass Tucholskys in wissenschaftlichen Arbeiten häufig zitierte Aussage zu kurz greift, zeigt neben der Rechtsprechung auch die Medien-Selbstkontrolle. „Satire darf unter dem Schutz der Freiheit der Meinungsäußerung und Kunst ‚alles‘ – aber nicht alles“, formulierte es der Deutsche Presserat in einer Entscheidung im Jahr 1996 durchaus treffend.
Wo also liegen nun die Grenzen der Satire? Der vorliegende Essay versucht darauf über eine nähere Betrachtung der Spruchpraxis der Presseräte im DACH-Raum (Deutschland, Österreich, Schweiz) eine Antwort zu geben. Dabei werden mögliche Grenzen der Satire aus einer normativ-ethischen Sicht empirisch untersucht: Welche satirischen Darstellungen verstoßen aus Sicht der deutschsprachigen Presseräte gegen die journalistische Berufsethik?
II. Die Arbeit der Presseräte
Über Potenziale und etwaige Schranken der Satire wurde in den vergangenen Jahren teils heftig debattiert, etwa im Zuge der Böhmermann-Affäre. Diese betraf ein 2016 veröffentlichtes ‚Schmähgedicht‘ über den türkischen Präsidenten Erdoğan, das vom deutschen Satiriker Jan Böhmermann in der Late-Night-Show Neo Magazin Royale verlesen wurde und zu einer Klage Erdoğans führte.
Zur Rechtsprechung in puncto Satire existiert umfangreiche Literatur (u. a. Kassing, 2004; Gärtner, 2009; Cueni, 2019). Darüber hinaus beschäftigt Satire auch die Medienethik als Disziplin (Höhne & Wustmans, 2017). Bisherige Publikationen zu medienethischen Grenzen der Satire beziehen sich oft auf die Arbeit von Presseräten (Wetzel, 2012; Cueni, 2019; Volkmann-Schluck & Portack, 2021). Jene Institutionen basieren auf dem professionsethischen Modell der Selbstkontrolle: Berufs- und Branchenverbände legen ihre eigenen Regeln fest und wachen durch einen Presserat über deren Einhaltung (Stapf, 2006, 137ff.). In den 1950er- und 1960er-Jahren kam es in mehreren (west-)europäischen Staaten zur Gründung von Presseräten, so auch des Deutschen und Österreichischen Presserats. Der Schweizer Presserat nahm seine operative Arbeit hingegen erst 1977 auf (Prinzing & Blum, 2012).
Als Entscheidungsgrundlage der Presseräte dienen eigene Kataloge berufsethischer Verhaltensregeln, gegen die (Massen-)Medien in der Praxis verstoßen können. Dabei stellen jene Kodizes meist höhere Ansprüche als Mediengesetze (Krainer, 2001, 132ff.; Heimann, 2009). Zwar haben die Entscheidungen von Presseräten hauptsächlich Mahn- und Appellcharakter, sie tragen jedoch wesentlich zur journalistischen Qualitätssicherung und damit auch zur Stärkung der Pressefreiheit bei.
In der Vergangenheit wurden auch satirische Beiträge in Medien von Presseräten immer wieder als Ethikverstöße qualifiziert. Solche Entscheidungen werden von Expert:innengremien getroffen und in schriftlicher Form (ausführlich) begründet. Der Deutsche Presserat gliedert sich in drei Beschwerdeausschüsse, die jeweils aus Journalist:innen und Verleger:innen bestehen, der Österreichische Presserat in drei Senate (Journalist:innen unter dem Vorsitz einer rechtskundigen Person) und der Schweizer Presserat in drei Kammern (Journalist:innen und Publikumsvertreter:innen).
Im Übrigen sollte man Presseräte nicht als Ersatzgerichte verstehen, weil Medienrecht und -ethik unterschiedliche Zielsetzungen haben: Mediengesetze funktionieren über Sanktionen, wohingegen Ethikkodizes proaktiv zu Einsicht und freiwilliger Anerkennung ihrer Adressat:innen führen wollen (Funiok, 2011, 87ff.). Auch werden Presseräte in der Regel erst auf Beschwerden hin aktiv bzw. kommt ihnen also keine umfassende ‚Beobachterrolle‘ zu.
III. Entscheide zu Ethikverstößen
In den Fallarchiven auf den Webseiten der Presseräte konnten insgesamt 146 Dokumente ermittelt werden: für den Deutschen Presserat 86, den Schweizer Presserat 28 sowie den Österreichischen Presserat 32. Sie betreffen allesamt Entscheide bis zum Jahr 2024, in denen ein Ethikverstoß festgestellt oder die satirische Veröffentlichung als (noch) zulässig eingestuft wurde. In ihrem Erscheinungsbild unterscheiden sich die Dokumente je nach Presserat voneinander: Während die Entscheidungen des Österreichischen Presserats formell einem Gerichtsurteil ähneln, gliedern sich die Stellungnahmen des Schweizer Presserats in drei Punkte (Sachverhalt, Erwägungen, Feststellungen). Beim Deutschen Presserat beinhalten die Entscheidungen in der Regel zwei Absätze und fallen vergleichsweise kurz aus.
Sofern ein Ethikverstoß erkannt wird, sieht die jeweilige Verfahrensordnung unterschiedlich strenge Maßnahmen vor: Der Deutsche Presserat kann einen Hinweis, eine Missbilligung oder eine Rüge (strengste Sanktion) aussprechen. Demgegenüber erlaubt die Verfahrensordnung des Österreichischen Presserats bloß zwei Sanktionsmöglichkeiten (Verstoß oder Hinweis). Der Schweizer Presserat erkennt auf volle oder teilweise Gutheißung einer Beschwerde.
Abbildung 1: Auswertung des Quellenbestands nach Ethikverstößen wegen satirischer Darstellungen

Der Deutsche Presserat führt die Statistik mit 23 Ethikverstößen wegen satirischer Beiträge an, wobei der Schweizer Presserat deutlich strenger erscheint (50 % Verstöße) – was allerdings auch auf die Wachsamkeit der Leser:innen im jeweiligen Land zurückgeführt werden könnte, die sich mit einer Beschwerde melden. Mit bloß zwei Verstößen liegt der Österreichische Presserat klar an letzter Stelle; dessen Quellenkorpus enthält jedoch einige Briefe an Medien, die zumindest Kritik an einer satirischen Darstellung enthalten. Außerdem wurden hier erst jene Fälle ab seiner Neugründung 2010 untersucht, da in den Jahren zuvor kein journalistisches Selbstkontrollorgan in Österreich existiert hatte (Warzilek, 2013). Demgegenüber konnten beim Deutschen Presserat bereits Fälle ab dem Jahr 1986 ermittelt werden, beim Schweizer Presserat ab 1996.
Die im Folgenden wiedergegebenen Fälle wurden aus dem Korpus gezogen. Sie sind über den Vollbeitrag und dessen Quellenverzeichnis (https://osf.io/gs4nf/) näher zu eruieren.
IV. Charakteristika der Satire
Die Kodizes enthalten keine eigenen Vorgaben zum Thema ‚Satire‘, weshalb auf die Entscheidungstexte zurückgegriffen werden muss. Beim Deutschen Presserat findet eine nähere Beschäftigung mit dem Wesen der Satire selten statt, in vielen Entscheiden wird lediglich festgehalten, dass Satire typischerweise mit Stilmitteln wie „Übertreibungen und Zuspitzungen“ arbeite. Auch der Österreichische Presserat fokussiert sich bei seinen Ausführungen überwiegend auf Charakteristika wie „Verfremdungen, Verzerrungen, Sarkasmus, Zynismus und Übertreibungen“.
Beim Schweizer Presserat gibt es eine deutlich intensivere Auseinandersetzung mit dem Wesen der Satire. Den Ausgangspunkt bildete eine 1996 erschienene Ausgabe der Satirezeitschrift Nebelspalter, die sich auf mehreren Seiten dem Tod eines verunfallten Rekruten widmete. Hierzu holte das Schweizer Selbstkontrollorgan Auskünfte mehrerer Expert:innen ein und bejahte im Endeffekt seine Zuständigkeit für satirische Inhalte, sofern diese redaktionell aufbereitet würden. Satire sei eine „spezielle Art der Kommentierung“, deren besonderer Wesensart Rechnung getragen werden müsse, als sie „übertreibt, überspitzt, verfremdet, wenn nötig sogar erfindet, um zum Beispiel eine versteckte Wahrheit umso klarer sichtbar zu machen.“
Generell darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass für die Presseräte bestimmte Stilmittel in einem Beitrag ausreichen, um diesen als Satire zu werten. So weist der Deutsche Presserat in einigen Entscheidungstexten zusätzlich darauf hin, dass es hierfür eines Kerns kritischer Reflexion bedürfe (Volkmann-Schluck & Portack, 2021). Ein solcher wird insbesondere dann verneint, wenn sich die Darstellung auf Kosten von Personen lustig macht, „ohne eine wie auch immer geartete Aussage oder Kritik zu formulieren“. Auch der Österreichische und Schweizer Presserat werten eine (erkennbare) kritische Reflexion als konstitutives Element der Satire.
In den vergangenen Jahrzehnten haben die Presseräte unterschiedliche Darstellungsformen als Satire gewertet: satirisch-ironisch angelegte Glossen, satirische Gedichte, Fotomontagen von Personen, Bilder mit eingefügten Sprechblasen, aber auch Masken zum Ausschneiden oder Memes. Ein größerer Teil der vorliegenden Fälle betrifft Karikaturen, die als ‚visueller Kommentar‘ eine lange journalistische Tradition genießen (Knieper, 2002, 65ff.). Auch bei einer Karikatur kann deren satirischer Charakter verneint werden, wenn ein sachlicher Kern an kritischer Reflexion nicht erkennbar ist; der Österreichische Presserat spricht sodann von einer (bloßen) Illustration, bei der die Bewertungsmaßstäbe der Satire nicht zur Anwendung gelangen.
Sofern der satirische Charakter einer Darstellung für die Presseräte außer Zweifel steht, genießt sie im Unterschied zu anderen journalistischen Inhalten medienethische Privilegien: Zum einen wird bei satirischen Beiträgen neben der Presse- und Meinungsfreiheit auch die Kunstfreiheit berücksichtigt. Zum anderen weisen alle drei Presseräte regelmäßig darauf hin, dass sie für ‚Geschmacksfragen‘ nicht zuständig seien bzw. eine Satire auch geschmacklos sein dürfe. Dementsprechend dürfen in satirischen Beiträgen auch besonders heikle Themen abgehandelt werden, wie z. B. Kindesentführungen, Amokläufe an Schulen oder Terroranschläge.
V. Wahrhaftigkeit
Einige Entscheide beziehen sich zunächst auf den Wahrheitsgehalt einer satirischen Darstellung. Hierbei wird zunächst das spezielle Wesen einer Satire berücksichtigt, als sie dem Deutschen Presserat zufolge „bewusst ein Spott- oder Zerrbild der Wirklichkeit vermittelt“. Beispielsweise sind fiktive Wortwechsel oder erfundene Interviews zulässig, sofern deren satirischer Charakter für die Leser:innen offenkundig ist. Wie der Schweizer Presserat allerdings 1996 festgestellt hat, habe der „materielle Kern“ der Satire den Tatsachen zu entsprechen. Der Österreichische Presserat spricht in dem Zusammenhang vom „Aussagekern“ eines satirischen Beitrags.
Wenn der Aussagekern einer satirischen Darstellung faktenwidrig ist, kann also ein Verstoß gegen das in den Kodizes normierte Wahrheitsgebot vorliegen. So bejahte der Schweizer Presserats eine Verletzung des Wahrheitsgebots, als mittels Karikatur die Politik der EU und der NATO mit dem ‚Dritten Reich‘ gleichgesetzt wurde. Weiters wurden Verstöße erkannt, wenn ein satirischer Witz sich auf falsche Zahlen beruft (hier: die Zahl von Asylwerbenden) oder irreführende Aussagen über eine Person getroffen werden.
Dennoch muss auch der Aussagekern einer Satire nicht in jedem Fall wahr sein. Hat ein Medium die Faktenbasis sorgfältig geprüft, kann der satirische Beitrag medienethisch zulässig sein, selbst wenn dessen Kernbotschaft objektiv nicht den Tatsachen entspricht. Es empfiehlt sich daher, bei einer (ersten) medienethischen Grenze der Satire von der Pflicht zur Wahrhaftigkeit zu sprechen (Pöttker, 2025).
VI. Persönlichkeitsschutz
Ein weitaus größerer Teil der Entscheide betrifft die Frage, ob eine satirische Darstellung in Persönlichkeitsrechte eingreift (ca. 36 %). Der Persönlichkeitsschutz regelt das Verhältnis zwischen der Presse- und Informationsfreiheit einerseits und den schutzwürdigen Interessen von Individuen anderseits. Bei der Abwägung spielt es eine gewichtige Rolle, ob die betroffene Person in der Öffentlichkeit präsent ist und somit u. a. auch eher mit „satirischer Kritik“ rechnen muss. Dieser Grundsatz gilt speziell bei satirischen Darstellungen von Politiker:innen, aber auch für andere Personen des öffentlichen Lebens wie prominente Sänger:innen oder Sportler:innen.
Der Persönlichkeitsschutz umfasst mehrere (Teil-)Bereiche, insbesondere die Unantastbarkeit der Menschenwürde. In Einklang mit der Judikatur liegt dann ein Eingriff in die Menschenwürde vor, wenn die betroffene Person in ihrem Menschsein zum „bloßen Objekt“ degradiert wird. Ansonsten werden die Persönlichkeitsrechte in den Kodizes unterschiedlich detailliert geregelt – hervorzuheben ist hier der (deutsche) Pressekodex, der u. a. eine eigene Bestimmung zum Schutz der Ehre enthält. Demgemäß differenziert der Deutsche Presserat in seinen Entscheiden stärker, ob eine Satire in die Menschenwürde oder (bloß) in die Ehre eingreift; die Grenzen bleiben anhand der vorhandenen Quellen jedoch unklar.
VI.I Herabwürdigungen
Eine Grenze ziehen die Presseräte bei satirischen Darstellungen, in denen die Herabsetzung einer Person eindeutig im Vordergrund steht. In derartigen Fällen kann – abhängig vom jeweiligen Presserat – eine Verletzung der Menschenwürde oder der Ehre vorliegen. Es ist stets eine Frage des Einzelfalls, inwieweit ein Stilmittel noch der satirischen Auseinandersetzung dient und ab wann es sich dabei primär um eine Diffamierung handelt. Zulässig waren etwa noch die Bezeichnungen eines deutschen Fußballspielers als einen „der dümmsten Deutschen, die je lebten“ oder des Dalai Lamas als „Dalai Gaga“.
Eine unzulässige Herabwürdigung liegt etwa dann vor, wenn sich die satirische Darstellung einer Person einer vulgären „Fäkalien-Sprache“ bedient. Zu diesem Befund gelangte der Schweizer Presserat bei einem Beitrag, in dem einzelne SVP-Politiker wie folgt beschrieben wurden: „hustete und spuckte zwei oder drei Kotbrocken in sein kariertes Taschentuch“, „die braune Scheisse langsam aus den Ohren rann“, „erbrach gradlinig einen Schwall Durchfall“. Ebenso erkannte der Deutsche Presserat einen Ethikverstoß aufgrund einer Abbildung von Papst Benedikt XVI., dessen weiße Soutane vorne gelb und hinten braun gefärbt war (Titel: „Halleluja im Vatikan – Die undichte Stelle ist gefunden!“). Im Gegensatz dazu wurde aber die Bezeichnung eines Sängers als „schwäbische Arschwarze“ und „Wenn das Kotzen einen neuen Namen bräuchte, könnte es [Name des Betroffenen] heißen“ im Rahmen einer Satire – ohne nähere Begründung – als zulässige Meinungsäußerung gewertet.
Eine Unklarheit ergibt sich außerdem bei der Frage, ob Personen und Institutionen als Tiere dargestellt werden dürfen, mit denen gewisse Ausrottungsfantasien verbunden sind: So sah es der Deutsche Presserat als legitim an, rechte Parteien in einer Karikatur als Ratten abzubilden; dies mit der bloßen Begründung, dass der Schwerpunkt der Karikatur gegen die Programme und Ziele der betroffenen Parteien gerichtet sei. Der Österreichische Presserat erscheint hier differenzierter: Bei einer Karikatur von zwei FPÖ-Politikern als Ratten betonte er, dass eine solche Darstellung einen Eingriff in die Menschenwürde indiziere, der nur durch einen „spezifischen Sachzusammenhang“ gerechtfertigt werden könne – im konkreten Fall durch ein zuvor von der FPÖ veröffentlichtes ‚Ratten-Gedicht‘, das Asylwerbende und Ratten gleichsetzte. Ähnlich streng argumentierte das österreichische Selbstkontrollorgan bei einer Karikatur, welche die ‚Identitäre Bewegung‘ als Ungeziefer zeigte.


VI.II Privatsphäre
Einen weiteren Teilbereich des Persönlichkeitsschutzes bildet die Privatsphäre, deren Schutz in allen drei Kodizes verankert ist und grundsätzlich auch für satirische Inhalte gilt. Die Achtung der Privatsphäre betrifft insbesondere Informationen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich eines Menschen berühren (Intimsphäre); dazu zählen etwa der Gesundheitszustand und das Sexualleben. Diesbezügliche Informationen sollten auch von satirischen Beiträgen ausgespart bleiben, sofern die Betroffenen sie nicht selbst öffentlich gemacht haben. Dem Österreichischen Presserat zufolge dürfen etwa Gerüchte, dass jemand nymphomanisch veranlagt sei, auch im Rahmen einer Satire nicht verbreiten werden.
Ebenfalls unzulässig sind satirische Beiträge, die den privaten Bereich einer Person zentral zum Gespött machen. Ein Beispiel hierfür ist der Umgang mit dem Tod eines Menschen: So wertete der Schweizer Presserat einen satirischen Beitrag, der sich über das Übergewicht eines deshalb verstorbenen Soldaten lustig machte, als Verletzung von dessen Privatsphäre. Beim Deutschen Presserat finden sich einzelne Fälle, in denen Tötungen von Personen de facto ins Lächerliche gezogen wurden (z. B. durch den Satz „Viele andere Männer hatten am Valentinstag überhaupt keine Überraschung parat“ zur mutmaßlichen Ermordung einer Frau durch ihren Lebensgefährten); hier erkannten die Beschwerdeausschüsse allerdings einen Eingriff in die Menschenwürde.
Interessant erscheint auch die Spruchpraxis bei Abbildungen, die eine sexuell anzügliche Konnotation aufweisen. Derartige Motive können im Rahmen einer satirischen Auseinandersetzung durchaus gerechtfertigt sein. Ein prominentes Beispiel hierfür ist eine von der Wochenzeitung Falter veröffentlichte Fotomontage, in der das Gesicht der Lebensgefährtin von Ex-Bundeskanzler Sebastian Kurz auf einer barbusigen Madonna abgebildet war (Titel: „geilzeit“). Die satirische Veröffentlichung sorgte für öffentliche Kritik, wurde vom Österreichischen Presserat jedoch wegen mehrerer Sachbezüge (u. a. wegen einer früheren ÖVP-Wahlkampagne mit dem Titel „Schwarz macht geil“) von der Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt angesehen. Zum selben Ergebnis gelangte das Selbstkontrollorgan bei einer als sexistisch kritisierten Karikatur der ehemaligen SPÖ-Spitzenkandidatin Pamela Rendi-Wagner, die sie in Dessous aus einer Torte springend zeigte, mit dem Beisatz „Die neue Verpackung“:


Eine Grenze dürfte aber dort erreicht sein, wo die betroffene Person unmittelbar bei sexuellen Handlungen abgebildet wird, wie einige ältere Fälle beim Deutschen Presserat zeigen.
VII. Religiöses Empfinden
Über die Grenzen der Satire gab es in jüngerer Vergangenheit speziell beim Thema ‚Religion‘ öffentliche Debatten, beispielsweise rund um den Terroranschlag auf das französische Satiremagazin Charlie Hebdo (Prautzsch, 2023). Insofern überrascht es nicht, dass ein größerer Teil der Quellen religiöse Sujets betrifft (ca. 16 %). Grundsätzlich sind auch Konfessionen von satirischer Kritik nicht ausgenommen – auf „besondere Empfindlichkeiten von orthodoxen Gläubigen“ kommt es nicht an, wie dies der Schweizer Presserat immer wieder anmerkt. Dennoch kann bei sakralen Objekten, die gläubigen Menschen heilig sind, aus medienethischer Sicht ein sensiblerer Umgang angebracht sein. Die Kodizes des Deutschen und Österreichischen Presserats sehen demgemäß ein eigenes Schmähungsverbot von Religionen vor; der Schweizer Kodex enthält (bloß) ein Diskriminierungsverbot aus Gründen der Religion.
Der Deutsche Presserat hat in den vergangenen Jahrzehnten mehrere Ethikverstöße bei religiöser Satire erkannt. Dies betraf vor allem Beiträge, in denen der Kernbestand einer Religion attackiert wurde (z. B. die unbefleckte Empfängnis), so durch die folgenden Formulierungen: „Hätt’ Maria abgetrieben, wär’ uns das erspart geblieben“; „Marias magische Muschi“; „Allah ist mächtig, er hat einen Arsch von drei Meter sechzig“ (Diese Formulierung in einem satirischen Kommentar bezog sich auf Äußerungen eines islamischen Klerikers, wonach sinngemäß die Popularität des Fernsehens für ein Erdbeben in Indien kausal wäre). Außerdem kann religiöse Satire dann unzulässig sein, wenn sie ein Kernsymbol einer Glaubensrichtung schmäht (Kreuz, Davidstern etc.).
Auf den ersten Blick erscheint die Entscheidungspraxis bei religiösen Kernsymbolen etwas widersprüchlich: Einerseits bejahte der Deutsche Presserat einen Verstoß wegen der Titelseite einer Satirezeitschrift TITANIC, die den gekreuzigten Jesus als Halter einer Toilettenpapierrolle abbildete (Titel: „Nach dem Kruzifix-Urteil: Spielt Jesus noch eine Rolle?“). Anderseits stufte er u. a. eine Karikatur derselben Zeitschrift als legitime Satire ein, die einen katholischen Geistlichen offenkundig bei der oralen Befriedigung einer Jesusfigur auf dem Kruzifix zeigte (Titel: „Kirche heute“):


Allerdings erweisen sich hier die Begründungstexte als aussagekräftig. So ist ausschlaggebend, ob mit der satirischen Darstellung (berechtigte) Kritik an einem bestimmten Verhalten einer Religionsgemeinschaft geübt werden soll, etwa an deren regressiven Haltungen, sexuellen Missbrauchsskandalen oder unzureichender Vergangenheitsbewältigung. Erst wenn die Schmähung eines Kernsymbols (oder -rituals) eindeutig im Vordergrund steht, wird die satirische Darstellung als Ethikverstoß gewertet.
Interessant ist in dem Zusammenhang auch der unterschiedliche Umgang mit den Mohammed-Karikaturen aus dem Jahr 2005: Es handelte sich dabei um zwölf von der dänischen Tageszeitung Jllands-Posten veröffentlichte Karikaturen des Propheten Mohammed, u. a. mit einer Bombe im Turban. Die Abbildungen lösten weltweit Proteste bzw. teils gesteuerte Unruhen aus und führten zu Diskussionen, ob es sich dabei um Satire handle.
In der Folge prüften sowohl der Deutsche wie auch der Schweizer Presserat, ob die Mohammed-Karikaturen von anderen Medien übernommen werden dürften. Der Deutsche Presserat nahm dabei eine inhaltliche Bewertung der Karikaturen vor: Diese würden das Thema „Religiös begründete Gewalt“ kritisch aufgreifen, was von den Mitgliedern einer Glaubensgemeinschaft ertragen werden müsste. Der Schweizer Presserat beurteilte dagegen ausdrücklich nicht die Erstveröffentlichung, sondern lediglich die Zulässigkeit des Bildzitats: Der Abdruck von Karikaturen zu religiösen Themen sei legitim, sofern er in verhältnismäßiger Weise eine darüber laufende Kontroverse dokumentiere und das Thema journalistisch analysiere. Der Fall zeigt auf, dass Selbstkontrollgremien auch bei derselben satirischen Veröffentlichung einen unterschiedlichen Ansatz wählen können.
VIII. Diskriminierung
Schließlich finden sich im Quellenkorpus mehrere Ethikverstöße wegen satirischer Darstellungen von Personengruppen. Nach Auffassung der Presseräte kann prinzipiell jede größere Gruppe von einer Diskriminierung oder Verunglimpfung betroffen sein; darunter fallen ethnische oder sexuelle Minderheiten genauso wie Berufsgruppen. Beim Diskriminierungsschutz zeigen sich die strengen Maßstäbe der Medienethik, da Kollektivbeleidigungen bei Gericht wegen fehlender Individualbetroffenheit meistens nicht bekämpft werden können.
Satirische Abbildungen von Personengruppen dürfen auch stereotype Merkmale bedienen, sofern ein entsprechender Sachbezug erkennbar ist. Ein Beispiel hierfür war eine Karikatur, die einen deutschen Bankmitarbeiter mit arabischer Kopfbedeckung und einem Säbel in der Hand zeigte, um dadurch auf Geschäfte der Deutschen Bank mit Katar aufmerksam zu machen. Eine Grenze ist jedoch dort erreicht, wo ein negativer Stereotyp im Mittelpunkt der Satire steht. So rügte der Schweizer Presserat eine Abbildung, die zwei schwarze Menschen mit deutschem Pass (Begleittext: „Wir sind Deutsche“) neben zwei Löwen („Und wir sind Vegetarier“) zeigte: „Durch die Parallelisierung von schwarzen Menschen und Löwen wird im Doppelbild ein in der Geschichte des Rassismus tief verankertes Stereotyp verwendet.“
Bei satirischen Textbeiträgen geht es tendenziell um die Frage, inwieweit dadurch gezielt Vorurteile gegen eine Personengruppe geschürt werden (sollen). In einzelnen Fällen werteten die Presseräte eine Satire auch dann als diskriminierend, wenn darin das Leid einer Opfergemeinschaft grob verharmlost oder gar legitimiert wird. Zu diesem Befund gelangte der Deutsche Presserat bei einem satirischen Artikel über die politische Situation von Frauen in der Welt, u. a. mit der folgenden Passage: „Deine Freundin beklagt sich, du würdest sie schlecht behandeln? Wenn sie nur wüsste, wie es Frauen in anderen Teilen der Welt geht.“ Zudem erkannte der Österreichische Presserat eine Diskriminierung der Überlebenden der Schoah, weil in einer Karikatur die Novemberpogrome 1938 mit Protesten gegen ein rechtsextremes Vernetzungstreffen gleichgesetzt wurden.
X. Conclusio
Die deutschsprachigen Presseräte werten Satire übereinstimmend als eine (journalistische) Methode, durch bestimmte Stilmittel (z. B. Übertreibung, Verfremdung) Kritik an Missständen, Ereignissen oder Personen zu üben. Weiters besteht Einigkeit darin, dass bei der Bewertung satirischer Beiträge ein besonders großzügiger Maßstab anzulegen ist. Alle drei Selbstkontrollorgane setzen der Satire aber auch gewisse Schranken. Im Quellenkorpus wurden folgende satirische Inhalte wiederkehrend als unzulässig bewertet: faktenwidriger bzw. unzureichend recherchierter Aussagekern (5 Verstöße); Darstellungen, in denen Personen primär herabgewürdigt oder in ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt werden (16); gezielte Schmähung des Kernbestands oder eines Kernsymbols einer Religion (5); Beiträge, die sich zentral negativer Stereotype oder Ressentiments gegenüber einer Personengruppe bedienen (5).
Für die Presseräte dürfte Satire demnach dort ihre Grenzen haben, wo ein elementares Gebot des eigenen Kodex fundamental bzw. gezielt verletzt wird. Was bedeutet das abschließend für die Satire? Erfreulicherweise haben sich satirische Formate zu einem wichtigen Bestandteil der politischen Öffentlichkeit entwickelt. Die heftigen und teils gewaltsamen Reaktionen der vergangenen Jahre zeigen allerdings, dass über die Freiheiten und Grenzen der Satire nach wie vor Diskussionsbedarf herrscht. Gerade hier liefern Presseräte als etablierte Ethikeinrichtungen praxisbezogene Anhaltspunkte. Die hier vorgestellten Ergebnisse dienen somit als Beitrag, in demokratischen Gesellschaften sowohl die Sensibilität wie auch Toleranz bezüglich satirischer Inhalte zu fördern.
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Luis Paulitsch
ist Jurist, Zeithistoriker und Medienethiker. Paulitsch war über viele Jahre Referent des Österreichischen Presserats, seit 2024 ist er Mitarbeiter der DATUM STIFTUNG für Journalismus und Demokratie. Kontakt: luis.paulitsch@datumstiftung.at
