TDFÖ befürwortet ein Verbot der Verschleierung von minderjährigen Kindern (Mädchen) in öffentlichen Bildungseinrichtungen.
Begründung (Kurzfassung)
Die öffentliche Schule muss ein Bildungs- und Erfahrungsraum sein, wo alle Kinder und Jugendlichen gleichberechtigt lernen können – frei von demonstrativen Religionsbekundungen und vormodernen, patriarchal geprägten Sittsamkeitsvorstellungen, die letztlich auf kulturelle und geschlechterbezogene Segregation hinauslaufen.
Die Tradition der Verschleierung von Mädchen bereits in jungen Jahren widerspricht den Kinderrechten. Sie sexualisiert Kinder (Mädchen) und fußt auf Indoktrinierung. Dies stellt eine Form von Missbrauch dar. Mit der Verschleierung ist eine geschlechtsspezifische Diskriminierung verbunden, weil sie ausschließlich Mädchen trifft. Dies widerspricht dem in der österreichischen Verfassung klar verankerten Gleichheitsgrundsatz zwischen Frauen und Männern.
Eine freie, gesunde und selbstbestimmte Persönlichkeitsentwicklung wird massiv behindert.[1] Aufgrund der Zunahme des Phänomens in den Schulen werden der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag und die Integrationsaufgabe der öffentlichen Schule erschwert.
Begründung (weitere Ausführungen)
- Die Verhüllung (Hijab) von Frauen geht auf streng patriarchal und kollektiv geprägte Traditionen zurück.
- Sie galt als eine „archaische Konvention zur Erhaltung der Sittlichkeit“ und als „Schutz vor der Zudringlichkeit fremder Männer“ (Necla Kelek, Sozialwissenschaftlerin).
- Sie „ist kein religiöses Symbol. Im Koran findet sich kein Hinweis darauf, dass es als Symbol des Islam zu verstehen ist. […] Es ist ein historisches Produkt der männlichen Herrschaft in der Geschichte der Muslime“ (A. H. Ourghi, Islamwissenschaftler und Religionspädagoge).
- Im „Mädchenkopftuch“ heute manifestiert sich eine konservativ-fundamentalistische Leseart des Islam.
- Die Verhüllung von Mädchen wird mit der sog. Geschlechtsreife verknüpft. Diese für alle sichtbare Markierung stellt eine Sexualisierung von Kindern dar. Damit einher geht eine Form von Missbrauch und eine Verletzung der Kinderrechte (UN-Kinderrechtskonvention).
- Das „Kinderkopftuch“ ist also kein harmloses Stück Stoff, sondern stellt gleichzeitig eine geschlechtsspezifische Diskriminierung dar, denn das Gebot, es zu tragen, richtet sich nur an Mädchen (Frauen).
- Das Kopftuchgebot für Mädchen kann nicht gleichgesetzt werden mit der Kippa und dem Kreuz im Klassenzimmer, denn diese stellen keine geschlechtsspezifische Diskriminierung dar.
- Die Unterscheidung zwischen „ehrbaren“ (sittsamen) und „nicht-ehrbaren“ Mädchen bildet ein Einfallstor für religiöses und geschlechtsspezifisches Mobbing an Schulen, das alle Mädchen treffen kann – nicht nur muslimische, die kein Kopftuch tragen.
- Die Idee dahinter ist, dass Buben (Männer) durch die Verschleierung vor weiblichen Reizen geschützt werden sollen.
- Demnach werden Mädchen (Frauen) dafür verantwortlich gemacht, sich durch die gebotene Bekleidung bzw. Bedeckung vor Beschimpfungen (z. B. als Huren, Schlampen) und psychischem Druck oder sexuellen Angriffen zu schützen (Täter-Opfer-Umkehr).
- Das dahinterliegende Geschlechterrollenkonzept diskriminiert in erster Linie Mädchen, aber indirekt auch Buben, indem diese (alle) als triebgesteuert und unbeherrscht angesehen werden.
- Die Entwicklung eines freundschaftlichen und unverkrampften Verhältnisses zum anderen Geschlecht wird dadurch massiv erschwert.
- Ein Gefühl der Scham fördert die Entfremdung vom eigenen Körper – die Bewegungsfreiheit wird eingeschränkt und die Entwicklung eines gesunden Körperbewusstseins behindert.
- Die Verknüpfung von Frömmigkeit und Sittsamkeit (= Verschleierung) soll möglichst früh verinnerlicht werden, damit sie Teil der (kollektiven) Identität werden.
- „Die Sehnsucht nach Selbstbestimmung muss schon ab der Pubertät unterdrückt werden, damit die Freiheit, die ein Mädchen in diesem Lebensabschnitt empfindet und erleben könnte, später nicht vermisst werden kann. Freiheit muss für sie eine unbekannte Erfahrung bleiben“ (A. H. Ourghi, Islamwissenschaftler).
- Mit der Verschleierung sind im schulischen Alltag nicht selten weitere Normierungen und Vorenthaltungen verbunden. Durch die Nichtteilnahme von betroffenen Mädchen am Sport- und Schwimmunterricht, am Sexualkundeunterricht oder an gemischtgeschlechtlichen Schikursen und Klassenfahrten, wird das gleiche Recht auf Bildung und das Recht auf gemeinschaftliches, soziales Lernen (Inklusion) verletzt.
- Ein gemeinschaftliches und gleichberechtigtes Lernen in Schulen, freundschaftliche Beziehungen mit Gleichaltrigen werden erschwert – mit Auswirkungen auf das spätere Leben in Beruf und Gesellschaft (soziale Integration).
Vorteile einer Verbotsregelung
- Sie nimmt den Druck von den betroffenen Mädchen, aber auch von manchen Eltern, die mitunter gegen die Fortführung dieser Tradition sind und sich nur dem Druck der kollektiven Gemeinschaft beugen.
- Es stärkt jenen betroffenen Mädchen und jungen Frauen den Rücken, die der Verschleierung kritisch gegenüberstehen.
- Sie schafft jenen schulischen Freiheits-, Lern- und Reflexionsraum, der für eine tatsächlich freie Meinungsbildung von Minderjährigen nötig ist.
- Dieser Freiheits- und Reflexionsraum muss im Sinne der universellen Mädchen- und Frauenrechte (UN-Frauenrechtskonvention) allen Schülerinnen gewährt werden – unabhängig ihres sozialen, kulturellen oder religiösen Hintergrunds. Dies hat nichts mit Rassismus zu tun
- Eine solche Regelung entlastet Lehrpersonen und Schulleitungen, weil das gemeinsame, inhaltliche Lernen erleichtert wird – Polarisierungen aufgrund des „Markers Religion“ (Einteilung in „gute Muslima/schlechte Muslima“ und in „Gläubige/Ungläubige“) wird vorgebeugt.
- Wie eine französische Studie aus 2022 nachweisen konnte, trägt eine gesetzliche Regelung „von oben“ zur Reduktion von innerfamiliären Konflikten in den muslimischen Familien bei und zu einer deutlichen Verbesserung des Bildungsniveaus und der gesellschaftlichen Integration der Töchter.
Zur Verfassungskonformität eines „Kinderkopftuchverbots“
Der österreichische Verfassungsgerichtshof hatte 2020 das im Jahr 2019 eingeführte „Kinderkopftuchverbot“ in Volksschulen für Österreich wieder aufgehoben.
Für Deutschland konstatieren zwei Rechtsgutachten (Nettesheim 2019; Schwarz 2020), dass ein bundesweites Verbot in öffentlichen Bildungseinrichtungen bis zur Erreichung der Religionsmündigkeit im Sinne der Schutzverantwortung des Staates eine „verhältnismäßige Beschränkung“ des Elternrechts darstellen würde und mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar wäre, denn:
- die Durchsetzung des Prinzips der Gleichstellung von Frauen und Männern ist höher zu bewerten als das Recht auf religiöse Erziehung durch die Eltern („sicher ist […], dass es sich um eine Bekleidung handelt, die die Gleichheit von Mann und Frau aufhebt […]“, sie „untergräbt das Erziehungsziel einer Erziehung in echter Gleichberechtigung“ – Nettesheim 2019).
- dem Elternrecht (Recht auf religiöse Erziehung) sind im Bereich der öffentlichen Schule Grenzen gesetzt, weil das Elternrecht immer im Interesse und zum Wohle des Kindes (Kindeswohlprinzip) auszuüben ist, denn das Kind ist Träger von individuellen Freiheits- und Gleichheitsrechten (UN-Kinderrechtskonvention).
- der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag ist demnach höher zu bewerten als das Elternrecht: schulische Bildung müsse darauf zielen, dass alle Kinder dabei unterstützt werden, sich selbstständig – in der gemeinschaftlichen Auseinandersetzung mit Lebens- und Wertefragen – eine Meinung zu bilden, um in der Folge tatsächlich freie Lebensentscheidungen treffen zu können (Vorrang des Rechts auf Bildung gem. EMRK, Art. 2, 1. Zusatzprotokoll).
Hintergrundinformationen (Österreich):
- ein Teil der Kinderrechte hat in Österreich Verfassungsrang, z. B. das Recht auf gewaltfreie Erziehung, das Recht auf bestmögliche Entwicklungsmöglichkeiten und auf freie Meinungsäußerung.
- Die Verpflichtung des Staates zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern ist im Artikel 7 der österreichischen Bundesverfassung verankert.
- Der gesetzliche Auftrag, dass sich Schüler*innen mit Gleichstellungsfragen und Rollenklischees in der Schule kritisch auseinandersetzen sollen – mit dem Ziel, Gleichberechtigung und Gleichstellung zu fördern – ist in den Lehrplanverordnungen für die österreichischen Pflichtschulen auf der Grundlage des BMBWF-Rundschreibens 21/2018 „Reflexive Geschlechterpädagogik und Gleichstellung“ verankert.
- Österreich hat sich mit der Ratifizierung der Istanbul-Konvention des Europarates (Art. 12) verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, dass „Kultur, Bräuche, Religion, Tradition oder die sog. Ehre“ nicht als Rechtfertigung für Unterdrückung und Ungleichbehandlung von Mädchen und Frauen angesehen werden.
Quellen / Literatur
Ateş, Seyran (2009): Das Kopftuch ist zur Waffe geworden, online unter: https://www.emma.de/artikel/seyran-ates-das-kopftuch-ist-zur-waffe-geworden-264112 (letzter Zugriff: 10.06.2025).
Ergebnisse einer bundesweiten Umfrage in Deutschland zum Kinderkopftuch von Terre des Femmes Deutschland, online unter: https://frauenrechte.de/unsere-arbeit/gleichberechtigung-und-integration/das-gleichberechtigte-klassenzimmer (letzter Zugriff: 10.06.2025).
Gleichstellungsauftrag in den Lehrplanverordnungen für die österreichischen Pflichtschulen, online unter: https://www.bmb.gv.at/Themen/schule/gd/gss/nlp.html (letzter Zugriff: 10.06.2025).
Kelek, Necla (2018): Das Kopftuch – nur ein Stück Stoff? Argumentationslinien in der aktuellen Debatte, in: Diendorfer, Gertraud/Usaty, Simon (Hg.): Geschlechtergeschichte und Geschlechterpolitik. Alte und neue Herausforderungen. Working Paper Demokratiezentrum Wien, online unter: https://www.demokratiezentrum.org/forschung/publikationen/working-papers/geschlechtergeschichte-und-geschlechterpolitik/ (letzter Zugriff: 10.06.2025).
Kelek, Necla (2024): Zum gesetzlichen Verbot des „Kinderkopftuchs“ im öffentlichen Raum, in: Zukunft. Die Diskussionszeitschrift für Politik, Gesellschaft und Kultur Nr. 4/2024, 28–30.
Ourghi, Abdel-Hakim (2018): Das Kopftuch ist kein religiöses Symbol, online unter: https://rp-online.de/politik/deutschland/abdel-hakim-ourghi-das-kopftuch-ist-ein-instrument-der-unterwerfung_aid-24216549 (letzter Zugriff: 10.06.2025).
Ourghi, Abdel-Hakim (2018): Ihr müsst kein Kopftuch tragen. Aufklären statt verschleiern, München: Claudius.
Studie zu den Auswirkungen des Verschleierungsverbots auf den Bildungserfolg in französischen Schulen (2022): https://newsroom.iza.org/de/archive/research/effects-of-banning-the-islamic-veil-in-public-schools/ (letzter Zugriff: 10.06.2025).
Zwei Rechtsgutachten zum Kinderkopftuchverbot in Deutschland (Dr. Martin Nettesheim/Universität Tübingen und Dr. Kyrill-A. Schwarz/Universität Würzburg), online unter: https://frauenrechte.de/unsere-arbeit/haeusliche-und-sexualiserte-gewalt/hintergrundinformationen/umgangsrecht/nachtrennungsgewalt-1/rechtliches (letzter Zugriff: 10.06.2025).
Weitere Informationen TDFÖ, online unter:
https://terredesfemmes.at/unsere-arbeit-verschleierung-von-maedchen-und-frauen/ (letzter Zugriff: 10.06.2025).
Verabschiedet von den Vorstandsfrauen:
Beate Wimmer-Puchinger (Vorsitzende)
Marlies Ettl (stv. Vorsitzende)
Viktoria Kriehebauer (Schriftführerin)
Brigitte Körbler (stv. Schriftführerin)
Roswitha Tschenett (Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit)
Doris Kostera (Kassierin)
Wien, 17. 05. 2025
[1] Bei einer 2024 i. A. von Terre des Femmes Deutschland durchgeführten Umfrage unter Lehrpersonen, Schulleitungen und Schulsozialarbeiter*innen gaben 57 % an, dass die Verschleierung von Mädchen in jungen Jahren die persönliche Entwicklung beeinträchtigt.
