Anfang März passierte eine von Innenministerin Fekter vorgelegte Novelle der Fremdenrechtsgesetze den Ministerrat und den Nationalrat. Anlässlich dieser Gesetzesänderung und der sie begleitenden Debatten nehmen die Autoren zum grundsätzlichen Verhältnis von Rechtsstaat und Fremdenrechtswesen in Österreich Stellung. Der Befund ist durchaus ernüchternd. von Bernd-Christian Funk und Joachim Stern
Rechtsgeltung entsteht in der Ko-Evolution von rechtlicher Programmatik und deren tatsächlicher Umsetzung. Wird Recht notleidend, so sind Ursa-chen und Wirkungen auf beiden Seiten - sowohl beim Programm als auch bei dessen Umsetzung - zu suchen. Die Akzente können variieren.
Beim österreichischen Fremdenrecht sind die Mängel programm- und umsetzungsseitig im Wesentlichen gleich verteilt. Der Nationalrat hat das „Fremdenrechtspaket 2005″ am 7. Juli 2005 verabschiedet. Es sollte die dritte Umstrukturierung des Fremdenrechts innerhalb weniger Jahre werden.
Entgegen der Bezeichnung als Paket handelt es sich aber nicht um eine kompakte Regelung der Materie. Den Kern des Pakets bilden das Asylgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Fremdenpolizeigesetz. Dazu kommen Nebengesetze wie das Ausländerbeschäftigungsgesetz. Querverwei-sungen, unübersichtliche Übergangsbestimmungen und Hinweise auf europa- und verfassungsrechtliche Regelungen verschärfen die Kasuistik und systematische Inkonsistenz der Materie.
Mehr Komplexität bedeutet im Allgemeinen mehr Intransparenz, die zumeist die behördlichen Eingriffsmöglichkeiten und staatlichen Machtmittel stärkt. Die gesetzlichen Maßnahmen haben neue Konflikte auf Programm- und Umsetzungsseite generiert und alte nicht gelöst, kurz: das Paket hat sich im We-sentlichen nicht bewährt.
Die Probleme waren vorhersehbar, manche haben sich erst in der An-wendung gezeigt. Die seinerzeit schon kritische Stellungnahme des BSA zum Fremdenrechtspaket (die ZUKUNFT berichtete 2005) hat an Aktualität nicht verloren. Ein chronisches menschenrechtliches Problemfeld bildet die Schub-haft. Dazu kommen die Beseitigung des Zugangs zum VwGH für Asylsuchende und die Neugestaltung des humanitären Aufenthalts als aktuelle Produkte rechtlicher Fehlentwicklungen.
Schubhaft
Das Fremdenrechtspaket 2005 räumt den Behörden weitreichende Be-fugnisse zur Verhängung der Schubhaft ein, die programmseitig in einem Dau-erkonflikt mit den Grundrecht auf Schutz der persönliche Freiheit, auf Achtung des Privat- und Familienlebens und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßig-keit stehen: Die zulässige Dauer der Schubhaft wurde auf zehn Monate verlän-gert, die Gründe für die Verhängung wurden ausgeweitet. Als Grund für die Verhängung der Schubhaft reicht bereits der begründete Verdacht, ein anderer Staat könnte für die Asylprüfung zuständig sein.
Der VfGH hat entschieden, dass diese Bestimmungen nicht verfassungs-widrig sind, sondern verfassungskonform angewendet werden können und müssen. Die Praxis sieht dennoch anders aus: Schutzsuchende werden nach wie vor oft ohne Rücksicht auf Alter, psychische Gesundheit und Familienbindun-gen unmittelbar nach Stellung des Asylantrags in Haft genommen werden, mit-unter auch nur einzelne Familienmitglieder, um auf die übrigen Angehörigen Druck auszuüben. Die Bedingungen, unter denen die Schubhaft vollzogen wird, wurden wiederholt von nationalen und internationalen Institutionen als schwer mangelhaft und menschenrechtswidrig beurteilt. Beanstandet werden nicht nur sanitäre Zustände und die medizinische und psychologische Betreuung, sondern auch die faktischen Möglichkeiten des Rechtsschutzes in der und gegen die Schubhaft.
Das Gesetz sieht erst nach sechs Monaten Haft eine amtswegige Haftprüfung vor. Eine individuelle Haftbeschwerde bei den Unabhängigen Verwal-tungssenaten (UVS) ist rechtlich jederzeit möglich. Die Wirklichkeit sieht an-ders aus.
Informationslücken führen zu einer sehr geringen Beschwerdeanzahl. Der Schubhaftbescheid, der in seiner Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Haftbeschwerde hinweisen muss, wird nur in Deutsch ausgefertigt. Auf ei-nem Informationsblatt über die Schubhaft, immerhin in der Regel in einer dem Schubhäftling verständlichen Sprache verfügbar, findet sich kein Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit. Nach einem aktuellen Bericht des Menschen-rechtsbeirats wusste keiner der Betroffenen von der Möglichkeit einer Beschwerde. Selbst wenn Wissen über die Schubhaftbeschwerde besteht, gibt es für die in aller Regel mittellosen, der Sprache nicht oder nur unzureichend mächtigen Schubhäftlinge keinen Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung.
Die Kooperationsverträge, die das Innenministerium mit NGOs zur Betreuung von Schubhäftlingen abschließt, untersagen individuelle Rechtsbera-tung ausdrücklich. Solche Verträge werden zusehends weniger mit etablierten NGOs abgeschlossen, als vielmehr mit einem einzigen Verein, der nicht in gehö-riger Distanz zum Innenministerium steht, sondern eher als dessen verlängerter Arm gilt. Die einzige individuelle Rechtsberatung, die flächendeckend zur Ver-fügung gestellt wird, ist die sogenannte Rückkehrberatung: Das Bundesbudget für diese Motivierungsarbeit, Anträge zurückzuziehen und auf Rechte zu ver-zichten, wurde 2008 um 156 000 Euro aufgestockt, während sonstige Ausgaben für Beratung von Asylsuchenden um mehr als 140 000 Euro reduziert wurden (Pressekonferenz BM Maria Fekter, 31.10.2008).
Darüber hinaus stellt sich die Frage nach der Effektivität des Rechtsschutzes bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten: Selbst wo Beschwerde er-hoben wird zeigt sich, dass auch die UVS Probleme mit der verfassungskonformen Auslegung der Haftgründe haben: Manche UVS bestätigten nahezu alle Schubhaftbescheide. Wirksamen Rechtsschutz gab es erst beim Verwaltungsge-richtshof, der beinahe sämtliche angefochtenen UVS-Bescheide wegen Rechts-widrigkeit aufheben musste. Das Problem ist nach wie vor aktuell. Dies zeigt die Auswertung der einschlägigen Entscheidungen des VwGH aus dem Jahr 2008: Auch im dritten Jahr nach Inkrafttreten des Pakets wurde vom Höchstgericht mehr als 90% der Beschwerden gegen UVS-Schubhaftbescheide Berechtigung zuerkannt.
Die Beseitigung des Zugangs zum VwGH
Zu den erklärten Zielen des Fremdenrechtspakets gehörte unter anderem die Beschleunigung der Asylverfahren. Die gesetzliche Regelung des Verfahrens wurde jedoch komplizierter und unübersichtlicher. Hohe Fehlerquoten, vor al-lem in erster Instanz, führten zu zahlreichen Verfahrenswiederholungen. Der Rückstau an Verfahren wuchs beträchtlich. Doch anstatt die Qualifikation und die Zahl der SachbearbeiterInnen zu erhöhen, entschloss sich der Gesetzgeber zu einer Verkürzung der Möglichkeiten des Rechtsschutzes. Das System wurde umgestellt. Seit 1. Juli 2008 haben Asyl- und internationalen Schutzsuchende keine Möglichkeit mehr, Beschwerde beim VwGH zu erheben. An die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates ist der Asylgerichtshof getreten.
Der Asylgerichtshof ist zwar ein Verwaltungsgericht, er ist aber im Ver-gleich zum VwGH kein Höchstgericht ersten Ranges. Seine Mitglieder werden auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten ernannt. Bindende Dreiervorschläge der Vollversammlung, wie sie beim VwGH vorgesehen sind, gibt es beim Asylgerichtshof nicht. Die Ausbildungs- und Qualifikationserfor-dernisse und damit auch die Chancen für einen Wechsel in die ordentliche Ge-richtsbarkeit sind für RichterInnen des Asylgerichtshofes reduziert. Soweit der Asylgerichtshof nicht durch EinzelrichterInnen oder in Fünfersenaten (Kam-mersenate) entscheidet, bestehen Senate in der Regelbesetzung aus zwei (sic!) Mitgliedern, die allerdings nur einhellig entscheiden können.
Schon aus organisatorischen Gründen kann der Asylgerichtshof mit dem Standard des Verwaltungsgerichtshofs nicht mithalten. Der Abstand setzt sich im Verfahren fort. Während beim VwGH mittellosen Menschen über die Ver-fahrenshilfe in der letzten Instanz Anspruch auf rechtliche Vertretung zugestanden wurde, gibt es ein ähnliches Konzept beim Asylgerichtshof nicht - dies wi-derspricht damit der europäischen Richtlinie über Mindestnormen für Asylver-fahren (§ 15 RL 2005/85/EG), die einen Anspruch auf kostenlosen Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung im Berufungsverfahren vorschreibt. Dazu kommt eine restriktive Vertragspraxis des Innenministeriums zu Lasten Rechtsschutz Suchender. So wurde vor kurzem ein langjähriger Vertrag mit der Caritas in Ti-rol mit der Folge gekündigt, dass in diesem Bundesland faktisch keine Rechtsberatung mehr möglich und die Effektivität des Rechtsschutzes gefährdet ist.
Die Entwicklung und ihre Konsequenzen lassen sich an den ersten Statis-tiken ablesen. Der VwGH hat im Jahre 2007 noch 318 Asylverfahren aufgehoben. Diese Rechtsschutzinstanz in Asylsachen ist seit 1. Juli 2008 weggefallen. Der Asylgerichthof hat das Manko nicht ausgeglichen. Anders als sein Vorgän-ger, der Unabhängige Bundesasylsenat, hebt der Asylgerichtshof Bescheide des Bundesasylamtes weit weniger oft auf. Die Statistik lässt die humanitären Scha-densfolgen erahnen: Ohne dass dies auf wesentliche Verbesserungen der politi-schen Lage in den wichtigsten Herkunftsländern zurückgeführt werden könnte, hat die Anerkennungsrate für Schutzsuchende drastisch abgenommen. Auch der VfGH kann das Rechtsschutzdefizit nicht ausgleichen: Einerseits ist sein Prü-fungsmaßstab auf die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte beschränkt und damit relativ grobmaschig, sodass nur die schwerwiegende Rechtswidrigkeiten zu einer Aufhebung führen. Andererseits verfügt der VfGH auch in Asylsachen über die Möglichkeit, Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes ohne nähere Prüfung abzulehnen, ohne dass das sonst verfügbare Auffangnetz einer Abtretung an den VwGH zur Verfügung steht.
Die Beseitigung des humanitären Aufenthaltsrechts
Gesetzeslage und behördliche Praxis, manchmal auch Gründe im Bereich der Betroffenen, waren nicht selten dafür verantwortlich, dass fremdenrechtliche Verfahren in eine überlange Dauer ohne einen klaren Abschluss geschlittert sind. Betroffene haben vielfach in Österreich ein Privat- und Familienleben auf-gebaut, auch wenn ihr rechtlicher Aufenthaltsstatus unsicher war. Mehrere tausend Menschen befanden und befinden sich noch immer in einem rechtlichen Niemandsland, an dessen Grenzen das Damoklesschwert einer Aufenthaltsbe-endigung steht, die zeitlich und dem Grunde nach unsicher ist.
Vor der jüngst beschlossenen Novelle des Fremdenrechts aus 2009 bestand die Möglichkeit einer Legalisierung des Aufenthaltes mittels eines huma-nitären Aufenthaltstitels. Ein solcher durfte nur aus besonders berücksichti-gungswürdigen Gründen und auch nur von Amts wegen erteilt werden. Ein Antragsrecht stand den Betroffenen nicht zu. Daher gab es für sie auch keine Möglichkeit einer förmlichen Erledigung ihres Interesses an einem humanitären Aufenthaltstitels durch Bescheid und infolge dessen auch keine Rechtsschutz-möglichkeit. Sie waren schlechter gestellt als Bittsteller, die einen Akt der Gnade wenigstens anregen durften. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Konstruktion aufgehoben und der Gesetzgebung eine Frist gesetzt, den Mangel zu sanieren. Die Frist wäre am 31. März 2009 abgelaufen. Ohne gesetzliche Maßnahmen hätten Betroffene von da an wenigstens das Recht gehabt, einen Antrag auf Ertei-lung eines humanitären Aufenthaltsrechts zu stellen und darüber einen Be-scheid zu erhalten.
Die Gesetzgebung hat beizeiten, wenn auch spät, reagiert. Am 12. März 2009 (kein Jahrestag!) hat der Nationalrat Änderungen der Kerngesetze des Fremdenrechtspakets von 2005 verabschiedet. Der Katalog von grundrechtli-chen Kriterien, an denen Aufenthaltsrechte aus humanitären Gründen, vor allem aus Gründen der Achtung des Privat- und Familienlebens, zu gewähren sind, wurde aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men-schenrechte und des VfGH übernommen und geradezu schulbuchmäßig in den Kerngesetzen kodifiziert. Wenn auch mit einigen Differenzen. So wurden die für den „Grad der Integration” wichtigen Kriterien der intensiven Bindung zu Ver-wandten und Freunden, der Selbstverhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnliche Umstände nicht ausdrücklich genannt. Sie können und müssen - wie schon bisher - im Wege rechtskonformer Auslegung berücksichtigt werden. Die Folgen der semantischen Sparwut sind juristisch zu bewältigen. Welche neuerlichen Konflikte sie generieren werden, bleibt abzuwarten.
Neu im Sinne eines humanitären Aufenthaltesrechts ist, dass nunmehr ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, wenn aus Rücksicht auf das Privat- und Familienleben eine Ausweisung auf Dauer unzulässig wird. Gewiss ein Fortschritt. Es gibt allerdings schwerwiegende Wenn und Aber.
So gilt die Regelung prinzipiell nicht für Asylsuchende, die vor dem 1. Ap-ril 2009 bereits einen negativen Bescheid erster Instanz erhalten haben. Dies betrifft eine große Anzahl von Fällen, ja den Großteil aller überhaupt: Zum Stichtag waren etwa 23.000 Verfahren nach einem negativen Erstbescheid in zweiter Instanz, zwischen 3.000 und 4.000 noch beim VwGH anhängig, jedenfalls mehr als 1.000 beim VfGH - im Vergleich dazu befinden sich etwa 6.000 Menschen im Erstverfahren.
Für das Gros der Fälle besteht die Möglichkeit auf Erteilung eines Auf-enthaltstitels erst nach Abschluss des Asylverfahrens und nur, wenn sie seit spä-testens Mai 2004 durchgängig in Österreich aufhältig waren und ihre Fälle als besonders berücksichtigungswürdig gelten. Hierbei ist nicht mehr direkt das Privat- und Familienleben relevant, sondern lediglich der „Grad der Integration”, der hier näher definiert wird, aber wiederum unter Weglassung einiger Kriterien.
So fehlen etwa die Rücksichtname auf intensive Bindungen zu Verwand-ten und Freunden oder die Teilnahme am sozialen Leben. Hingegen wird die Kenntnis der deutschen Sprache gefordert. Zusätzlich muss die Hälfte der Auf-enthaltszeit rechtmäßig gewesen sein, ein Aufenthaltsverbot darf nicht vorliegen - alles absolute Ausschlussgründe, die den Abwägungsspielraum in unverhält-nismäßiger Weise einschränken.
Hinzu kommen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, wie ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, eine alle Risiken (sic!) abdeckende Krankenversicherung und die Garantie, dass der Aufenthalt der Person nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskör-perschaft führt, und zwar ohne Ausnahmen etwa für unbegleitete Minderjährige, Alte und Kranke. Diese Bedingungen können zwar durch eine Patenschaft substituiert werden - das ist eine mindestens drei Jahre lang bindende Erklä-rung eines Paten, dass er für diese Erfordernisse aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften wird, die einer Gebietskörperschaft aus dem Aufenthalt der Fremden entstehen könnten, wozu ausdrücklich auch Schubhaftkosten und So-zialhilfeleistungen zählen. Das Vorhandensein der für diese Patenschaft not-wendigen, der Höhe nach aber kaum abschätzbaren Mittel ist nachzuweisen, wobei zusätzlich die Bestimmung eingefügt wurde, dass „Mittel der öffentlichen Hand keine tauglichen Mittel seien, die Leistungsfähigkeit … zu begründen”. Ein markantes Beispiel für eine Privatisierung der finanziellen Risken humani-tärer und menschenrechtlicher Staatsverantwortung!
Es ist nicht auszuschließen, dass eine Patenschaft Abhängigkeit hervorru-fen kann. Dem will das Gesetz durch einen Zusatz begegnen, wonach Vereinba-rungen zugunsten des Paten für nichtig erklärt werden. Wenn es solche Trans-aktionen gibt, werden sie sich außerhalb vertraglicher Abmachungen via facti entwickeln, ebenso wie der umgekehrte Fall einer Auslieferung jener, die eine Patenschaft übernehmen, an jene, für die sie gebürgt haben. Ob das Rechtsinsti-tut funktionieren wird, bleibt abzuwarten. Die Vermutung, dass hier nicht ohne Absicht eine hohe Hürde eingezogen wurde, die die Konstruktion zu totem Recht machen könnte (sollte), ist nicht von der Hand zu weisen.
Ob die gesetzlich geforderten Bedingungen erfüllt sind, hängt nicht allein von der zuständigen Behörde ab. Es bedarf überdies der Stellungnahme eines Beirates und der Zustimmung der Bundesministerin für Inneres. Für das Ver-fahren bedeutet das eine funktionell unklare und hinderliche Koppelung dreier Prozeduren (Behörde, Beirat, BMI). Ein ordentliches Rechtsmittel ist gegen die-se Entscheidung nicht möglich.
Während der Laufzeit des Verfahrens gilt der Aufenthalt jedenfalls als nicht rechtmäßig. Die Möglichkeit der Durchführung eines fremdenpolizeilichen Ausweisungsverfahrens bleibt damit gewahrt. Auch bringt ein schließlich erteilter Aufenthaltstitel keinen automatischen Zugang zum Arbeitsmarkt, so-dass den Betroffenen jene Selbsterhaltungsmöglichkeit verweigert wird, deren Vorhandensein als Voraussetzung für die Erteilung eines humanitären Aufent-haltes gefordert wird. Immerhin sind die rechtlichen Aussichten nunmehr bes-ser als für subsidiär Schutzberechtigte, die oftmals Jahrzehnte lang ohne Aus-sicht auf Wechsel in einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich leben, auf die die neuen Regelungen aber generell nicht anwendbar sind.
Neu ist, dass die Bundesministerin für Inneres jeden Aufenthaltstitel nachträglich für nichtig erklären kann, wenn eine Erteilungsvoraussetzung nicht vorgelegen hat. In der parlamentarischen Diskussion wurde behauptet, dass diese Bestimmung den Aufhebungsmöglichkeiten nach geltendem Verwaltungsverfahrensrecht entspräche. Dort sind nachträgliche Abänderungen von Amts wegen aber nur unter möglichster Schonung erworbener Rechte und vor allem nur insoweit möglich, als dies zur Abwehr von schweren Gefahren notwendig und unvermeidlich ist. Diese Einschränkung fehlt in der neuen Regelung. Sie bietet eine Handhabe für eine so gut wie schrankenlose Durchbre-chung der Rechtskraft bestehender Aufenthaltstitel. Wiederum muss das Argu-mentationsmuster der verfassungskonformen Auslegung im Sinne des Verhält-nismäßigkeitsgrundsatzes herhalten, um eine ausufernde Textierung des Geset-zes rechtskonform auszulegen. Ob das auch den Behörden bewusst ist, wenn es doch nicht ausdrücklich im Gesetz steht? Und ob sie das den Parteien zur Wahrung von deren Interessen auch kommunizieren werden?
Schon bisher waren die Regeln über Fristen für Verlängerungsanträge eine der Hauptquellen für das Entstehen der Bleiberechtsproblematik. Wenn ein Verlängerungsantrag nicht während der Gültigkeit des aktuellen Aufenthaltsti-tels eingebracht wurde, musste er noch bis zu sechs Monate nach dessen Ablauf entgegengenommen werden. Erst dann galt er als Erstantrag und war als solcher prinzipiell aus dem Ausland zu stellen, was allerdings für viele Menschen aber unmöglich war. Diese Toleranzfrist ist nun weggefallen. Hinzu gekommen ist, dass ein Verlängerungsantrag nur mehr in den letzten drei Monaten der Gültigkeit des aktuellen Titels gestellt werden darf (und nicht früher!), was ins-besondere bei Familien mit Kindern und unterschiedlich laufenden Fristen nur schwer zu überschauen und zu erfüllen sein wird. Sind die Fristen versäumt, so ist eine Antragstellung nur mehr bei Glaubhaftmachung möglich, dass ein rechtzeitiger Antrag wegen eines unvorhergesehen oder unabwendbaren Ereig-nisses und ohne Verschulden oder nur wegen eines minderen Grades des Ver-sehens versäumt wurde - Fälle, die in der Praxis in den seltensten Fällen zutref-fen werden. Positiv kann allerdings hervorgehoben werden, dass in Fällen sonst drohender Verletzung des Privat- und Familienlebens eine Inlandsantragstellung künftig ausnahmsweise zugelassen werden kann.
Ausblick
Die vielen Verwerfungen, Bruchlinien, Untiefen und Abgründe im österreichischen Fremdenrecht werden durch europarechtliche Probleme überlagert. Vor mehr als eineinhalb Jahren hat der EuGH klargestellt, dass die Stillstandsklauseln der Assoziationsabkommen mit der Türkei Verschlechterungen der fremdenrechtlichen Situation für türkische Staatsangehörige verbieten (zuletzt RS Tüm und Dari) und auf sie das Fremdenrecht zum Stand von 1995 (das ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens für Österreich) anwendbar ist. Daraus ergeben sich neue Fragen der Gleichbehandlung von Fremden untereinander.
Zu beachten wäre auch ein seit Sommer 2008 absehbarer, im Dezember vorigen Jahres ergangener Beschluss des EuGH (RS Deniz Sahin), in der der Gerichtshof den kategorischen Ausschluss von Asylsuchenden von der Anwend-barkeit des NAG als unvereinbar mit der Richtlinie über die Rechtsstellung von Familienmitgliedern von Unionsbürgern festgestellt hat.
Die Novelle 2009 hat die Probleme nicht gelöst. Das gesamte Rechtsgebiet bleibt legistisch, systematisch, rechtspolitisch und humanitär notleidend. Den Mängeln, die das Recht sowohl als geltende Ordnung als auch als gesellschaftliches Kommunikationsmittel aufweist, korrelieren realgesellschaftliche System- und Kommunikationsprobleme. Nach wie vor werden Asyl und internationaler Schutz vielfach mit Kriminalität assoziiert. Von einem Korrekturwillen ist im aktuellen Regierungsprogramm wenig zu bemerken. Die Rede ist vielmehr von einer „effiziente(n) Bekämpfung aller Fälle des Zuwanderungsmissbrauches” und vom Projekt einer „Rot-Weiß-Rot”-Card, die den Neuzuzug der wirtschaftli-chen Verwertbarkeit, gepaart mit kultureller Anpassung, möglichst schon im Herkunftsland, unterwerfen will. Die Orientierung an humanitären und men-schenrechtlichen Standards wird zwar immer wieder behauptet, kann aber bei näherer Betrachtung nicht verifiziert werden.
o.Univ.-Prof. Dr. Bernd-Christian Funk ist Professor am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht in Wien und forscht schwerpunktmäßig in den Berei-chen Grundrechten, Staatsorganisation, innere Verwaltung und Europaver-fassungsrecht.
Mag. Joachim Stern ist Assistent i.A. am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht in Wien und arbeitet derzeit an seiner Dissertation zum Thema „Aufenthaltsrecht, Staatsbürgerschaftsrecht und demokratisches Grundprinzip”.